Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist nicht unrichtig

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Der 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 29. August 2018 (BVerwG 1 C 6.18) entschieden, dass der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, diese nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO macht.

Das Gericht führt hierzu aus: Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann unrichtig, wenn sie einen nicht erforderlichen Zusatz enthält, der fehlerhaft oder irreführend ist und dadurch generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Der Hinweis auf die Einreichung "in deutscher Sprache" ist weder fehlerhaft noch irreführend. Denn die Gerichtssprache ist deutsch (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG). Eine in einer anderen Sprache erhobene Klage ist unwirksam. Diesem zutreffenden Hinweis auf die Gerichtssprache wird ein objektiver Empfänger in der Situation des Klägers die maßgebliche Bedeutung beimessen; schon deswegen wird er dem Verb "abfassen" kein eigenständiges Gewicht einräumen.

Asylantragstellern wird im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit eröffnet, ihr Anliegen - auch bei der Antragstellung - in ihrer Muttersprache vorzutragen (§ 17 Abs. 1 AsylG). Erst bei der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens müssen sie ihr Anliegen in deutscher Sprache formulieren. Da es sich hierbei um eine für die Asylantragsteller wesentliche Änderung der verfahrensrechtlichen Gegebenheiten handelt, werden sie den Zusatz als Information über die nunmehr vor Gericht zu verwendende Sprache auffassen.

Auch sonst macht der Zusatz, dass die Klage in deutscher Sprache "abgefasst" sein muss, die Rechtsbehelfsbelehrung weder fehlerhaft noch irreführend. Er ist nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage vom Kläger selbst schriftlich im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben werden müsse, obwohl die Klageerhebung auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO) möglich ist. Der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger selbst für die Verschriftlichung zu sorgen habe, mithin eine Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten nicht möglich sei. Die Verwendung des Passivs (" … muss … abgefasst sein") trifft allein eine Aussage dazu, dass eine Verschriftlichung notwendig ist. Sie enthält gerade keine Aussage dazu, wer die Klage abfassen bzw. für die Verschriftlichung der Klage sorgen muss. Dies kann mithin auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sein.

Weiterhin stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine fehlende oder unrichtige Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in eine Sprache, die der Kläger nicht versteht, diese nicht unrichtig macht, sondern nur einen Wiedereinsetzungsgrund in die unverschuldet versäumte Klagefrist begründet, wenn der Asylbewerber aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht zu erkennen vermochte, bis wann er Klage zu erheben hat.