Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. November 2025 (Az.: 3 A 644/23.Z) seine Rechtsprechung zur Ermessensausübung bei einer Verlustfeststellung dahingehend konkretisiert, dass es sich bei dem Ermessen in § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU um einen Fall intendierten Ermessens handelt, sofern zu erwarten ist, dass der Unionsbürger oder sein Familienangehöriger keine Freizügigkeit mehr erlangen werden.