Der Gesetzgeber hat eine weitgehend unbeachtete Möglichkeit des Umstiegs aus einem Asylverfahren in den Arbeitsmarkt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390 vom 22. Dezember 2023) geschaffen. Die Möglichkeit, nach Beendigung des Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18a, § 18b oder § 19c Absatz 2 AufenthG zu erhalten, steht ausschließlich Asylbewerbern zu, die vor dem 29. März 2023 in das Bundesgebiet eingereist sind und ihren Asylantrag zurücknehmen.