Scheinvaterschaften

  • Zweckvaterschaftsanerkennung hindert nicht Familiennachzug der ausländischen Mutter zu ihrem minderjährigen deutschen Kind

    Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat ausweislich einer Presseerklärungam 26. Mai 2020 eine Entscheidung zu einer Zweckvaterschaftsanerkennung getroffen (BVerwG 1 C 12.19). Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht der Versagungsgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Vaterschaftsanerkennung nicht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen nachzugswilligem Ausländer und dem im Deutschland lebenden Familienmitglied begründet.

  • Wenn Dilettanten Gesetze machen – untaugliche Regelungen zur Bekämpfung von Scheinvaterschaften

    Mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht hat der Gesetzgeber einenuntauglichen Versuch zur Missbrauchseindämmung bei Scheinvaterschaften vorgenommen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Anfechtungsmöglichkeit bei einer Scheinvaterschaftsanerkennung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für verfassungswidrig und damit nichtig erklärte, wurde das Thema überraschend in dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 17.5.2017 wieder aufgenommen. Die Neuregelung kam deshalb überraschend, weil der Entwurf des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom Januar 2017 keinerlei Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Scheinvaterschaften vorsah.