Der Gerichthof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 6. Oktober 2020 in der Rechtssache Jobcenter Krefeld (C-181/19)entschieden, dass der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c SGB II vorgesehene Leistungsausschluss für Unionbürger, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 genießen, mit Unionsrecht unvereinbar ist. Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder zusteht, können nicht mit der Begründung, dass dieser Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist, automatisch von nach dem nationalen Recht vorgesehenen Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen werden.