schwache Adoption

  • Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei „schwacher“ Auslandsadoption

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 25. Oktober 2017 - BVerwG 1 C 30.16), dass die Adoption eines minderjährigen Kindes im Ausland durch einen Deutschen für das Kind in aller Regel nur dann zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führt, wenn die Auslandsadoption auch zum Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den leiblichen Eltern führt