Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 25. Oktober 2017 - BVerwG 1 C 30.16), dass die Adoption eines minderjährigen Kindes im Ausland durch einen Deutschen für das Kind in aller Regel nur dann zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führt, wenn die Auslandsadoption auch zum Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den leiblichen Eltern führt.
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war das Begehren einer kongolesischen Staatsangehörigen auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Dies setzt hier voraus, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Annahme als Kind gemäß § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erworben hat. Die 1993 geborene Klägerin stammt aus der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) und wurde dort im Jahr 2006 vor Vollendung des 18. Lebensjahres von ihrem Onkel adoptiert, nachdem beide leiblichen Eltern verstorben waren. Anschließend reiste sie mit einem Visum nach Deutschland ein und lebt seitdem hier. Der Onkel, der ebenfalls aus der DR Kongo stammt, hatte bereits vor der Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Da die DR Kongo nur die sog. „schwache Adoption“ kennt, bei der das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht erlischt und u.a. weiterhin (subsidiäre) Unterhaltsansprüche im Verhältnis zur bisherigen Familie fortbestehen, hat das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat den Staatsangehörigkeitserwerb bejaht, das Oberverwaltungsgericht Münster hingegen verneint. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch eine Auslandsadoption verlangt § 6 StAG nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass diese auch in Deutschland wirksam und einer Adoption nach deutschem Recht wesensgleich ist. Die familienrechtliche Wirksamkeit der Auslandsadoption stand hier aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2008 fest. Aus der familiengerichtlichen Entscheidung ergab sich aber auch, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu ihren leiblichen Eltern nicht erloschen ist. Genau dies kennzeichnet aber eine Adoption nach deutschem Recht. Damit fehlt es an einer für die Wesensgleichheit mit einer deutschen Volladoption zentralen Voraussetzung. Die Kappung der Bande zu den leiblichen Eltern ist von zentraler Bedeutung für die Integration des Kindes in die neue Familie. Bei der Beurteilung der Wesensgleichheit einer Auslandsadoption bedarf es einer abstrakten Betrachtung, die nicht danach differenziert, ob im konkreten Fall ein oder beide leiblichen Elternteile verstorben oder verschollen sind. Im Staatsangehörigkeitsrecht ist das Gebot der Rechtssicherheit von so erheblicher Bedeutung, dass klare abstrakte Kriterien für die rechtliche Gleichwertigkeit der Adoptionswirkungen und damit den Staatsangehörigkeitserwerb geboten sind.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG