Selbsteintrittsrecht

  • Dublin-Verfahren gilt auch bei Massenzutrom von Flüchtlingen

    Der EuGH hat mit Urteil vom 26.07.2017 in den Rechtssachen C-490/16, A.S./Republika Slovenija, und C-646/16, Khadija Jafari und Zainab Jafari entschieden, dass Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen zuständig ist, die seine Grenze während der Flüchtlingskrise der Jahre 2015 und 2016 in großer Zahl überschritten haben. Diese Personen haben nämlich die Außengrenze von Kroatien im Sinne der Dublin-III-Verordnung illegal überschritten.