Der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 16.04.2021 (Az.: 9 A 2282/19) entschieden, dass ein Unionbürger, der nach einer Beschäftigung als Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig war und unverschuldet arbeitslos wurde, aufgrund der Weitergeltung der Arbeitnehmereigenschaft über mehrere Jahre kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erworben hat.