Der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 16.04.2021 (Az.: 9 A 2282/19) entschieden, dass ein Unionbürger, der nach einer Beschäftigung als Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig war und unverschuldet arbeitslos wurde, aufgrund der Weitergeltung der Arbeitnehmereigenschaft über mehrere Jahre kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erworben hat.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU bleibt das Freizügigkeitsrecht unter anderem für bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit erhalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU ist die Fortgeltungswirkung der Freizügigkeit nicht zeitlich begrenzt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hielt es daher für möglich, dass ein Unionbürger, der mehr als ein Jahr beschäftigt war, ein Daueraufenthaltsrecht erlangen, obwohl er nach seinem befristeten Arbeitsverhältnis vier Jahre arbeitslos gewesen ist und Sozialleistungen erhalten hat.
Diese Ansicht ist der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entgegengetreten. Kommt eine Begrenzung der Fortgeltung der Erwerbstätigeneigenschaft nicht (mehr) über eine Begrenzung der Dauer der Fortgeltungswirkung in Betracht, so verlagert sich die Begrenzung der Rechtsstellung auf die materiellen Anforderungen, die zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft zu erfüllen sind. Die Frage, wie lange der Zeitraum der Fortgeltung der Erwerbstätigeneigenschaft andauert, lässt sich folglich nicht abstrakt bestimmen; maßgeblich ist immer der jeweilige Einzelfall. Die Arbeitnehmereigenschaft bleibt somit unbefristet bis zum Wegfall der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU erhalten. Der 9. Senat nimmt die aktuelle Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU auf, die entschieden hat,
„dass ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend aufgegeben hat, die Erwerbstätigeneigenschaft nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 und das damit verbundene Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie nur behalten kann, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hierfür zur Verfügung steht“
(vgl. EuGH, Urteile vom 11. April 2019 - C-483/17 -, juris Rn. 40, vom 13. September 2018 - C-618/16 -, juris Rn. 37, und vom 19. Juni 2014 - C-507/12 -, juris Rn. 38 ff.; vgl. hierzu auch Dienelt in: Bergmann/Dienelt, a. a. 0., § 2 Rn. 127, 153).
Die Möglichkeit für einen Unionsbürger, die Erwerbstätigeneigenschaft zu behalten, ist somit an den Nachweis im konkreten Einzelfall gebunden, dass er dem Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates zur Verfügung steht. Dabei muss er sich nicht nur der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen, sondern auch die notwendigen Eigenbemühungen vornehmen, um eine Arbeitsstelle zu finden. Darüber hinaus muss der Unionsbürger binnen angemessener Frist zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und damit zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit fähig sein (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, a. a. 0., § 2 Rn. 130, 135).
Die Bemessung einer angemessenen Frist, binnen derer ein Unionsbürger zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig (gewesen) ist, bestimmt sich nach Auffassung des 9. Senats nach den konkreten Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls. Dabei ist insbesondere die Zeitdauer seit Beginn der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Je länger ein Unionsbürger unfreiwillig arbeitslos ist, desto höher sind die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzung der Wiedereingliederungsfähigkeit des Unionsbürgers und desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht mehr fähig ist. Daneben spielen auch die persönlichen Umstände des Betroffenen wie das Alter, die Sprachkenntnisse, die schulische und berufliche Ausbildung und etwaige Vorstrafen eine Rolle.
Der 9. Senat trifft unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Regelungen des Unionsrechts eine wichtige Aussage:
„In der Regel ist - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - nach zumindest zwei Jahren Arbeitslosigkeit nicht mehr davon auszugehen, dass der Unionsbürger zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt fähig ist. Diese in der Literatur vertretene Ansicht wird für den beschließenden Senat überzeugend damit begründet, dass die Höchstdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, abhängig vom jeweiligen Lebensalter, lediglich bis zu 24 Monaten betrage.“
Dieser Entscheidung, die umfassend begründet wurde, ist uneingeschränkt zuzustimmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 2 Abs. 3 FreizügG/EU verwiesen.