Untätigkeitsklage

  • Gegenstandswert bei reiner Untätigkeitsklage im Asylverfahren ist auf 2500 € festzusetzen

    Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für eine reine Untätigkeitsbescheidungsklage im Asylverfahren ist auf 2500 € festzusetzen hat des BVerwG mit Beschluss 11. Juli 2018 (1 C 18/17) entschieden.

  • Asylbewerber kann Bundesamt auf Bescheidung seines Asylantrages verklagen

    Ein Asylbewerber, über dessen Antrag nicht innerhalb dreier Monate entschieden worden ist, hat die Möglichkeit, gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Untätigkeitsklage zu erheben. In Fällen, in denen das Bundesamt ihn noch nicht angehört hat, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nur auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Bescheidung gerichtete Klage. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11. Juli 2018 (Aktenzeichen BVerwG 1 C 18.17) ohne mündliche Verhandlung entschieden.