Gegenstandswert bei reiner Untätigkeitsklage im Asylverfahren ist auf 2500 € festzusetzen

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Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für eine reine Untätigkeitsbescheidungsklage im Asylverfahren ist auf 2500 € festzusetzen hat des BVerwG mit Beschluss 11. Juli 2018 (1 C 18/17) entschieden.

Bei einer reinen Untätigkeitsklage, die sich auf die Verpflichtung der Beklagten auf bloße Bescheidung beschränkt, ist eine Absenkung des Gegenstandswerte auf 2500 € vorzunehmen. Diese Klage richtet sich nicht auf eine Sachprüfung eines Asylantrages im Ergebnis, gegen eine behördliche Entscheidung, die wie eine Ablehnung eines Asylantrages wegen Unzulässigkeit (§ 29 AsylG), verfahrensbeendende Wirkung hat und den geltend gemachten Schutz versagt, oder sonstige Entscheidungen, die Aufenthaltsrechte des Asylantragsstellers berühren.

„Ein auf reine Durchführung eines Asylverfahrens unter Entscheidung des Asylantrages durch das Bundesamt beschränktes Begehren erfordert keine für asylrechtliche Streitigkeiten kennzeichnende Bearbeitung; hinreichend ist die Darlegung des Zeitpunktes der Asylantragstellung, das Abwarten der Mindestfrist des § 75 Satz 2 VwGO und das Vorbringen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe über den Asylantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden. Dieses begrenzte, asyluntypische "Prüfprogramm" für die Begründetheit der Klage rechtfertigt ungeachtet der Anknüpfung an das Klageziel "Entscheidung des Asylantrages durch das Bundesamt" die Halbierung des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 2 RVG. Dies knüpft auch an den - für § 30 RVG nicht unmittelbar anwendbaren - Rechtsgedanken von Nr. 1.4 Streitwertkatalog 2013 an, nach dem in Fällen, in denen lediglich Bescheidung beantragt wird, der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch 1/2 des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen kann; diese Absenkungsregelung bezieht sich überdies auf solche Bescheidungsklagen, in denen das Gericht für die nachfolgende Behördenbescheidung sachliche Hinweise gibt ("nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts"). Bei der auf bloßes Tätigwerden des Bundesamtes gerichteten reinen Bescheidungsklage ist selbst für solche Entscheidungsvorgaben kein Raum.“