Verlust der Staatsangehörigkeit

  • Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach Einbürgerung in den deutschen Staatsverband - Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit?

    Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 4. März 2026 (BVerwG 1 C 4.25) entschieden, dass Ausländer, die nach Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, wieder die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsstaates annehmen, ohne dass ihnen eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde, auf der Grundlage von § 25 StAG in der ab Januar 2000 bis zu seiner Aufhebung im Juni 2024 geltenden Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit und damit einhergehend die Unionsbürgerschaft verlieren, wenn eine einzelfallbezogene Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ergibt, dass der Verlust auch der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig ist. Eine solche Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist gegebenenfalls im Rahmen eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung des (Nicht-)Bestehens der Staatsangehörigkeit nachzuholen.

  • Das Unionsrecht steht grundsätzlich dem automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Fall der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit nicht entgegen

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 25. April 2024 entschieden, dass das Unionsrecht dem automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Fall der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht entgegenstehe. Wenn dieser Verlust allerdings auch den Verlust der Unionsbürgerschaft mit sich bringt, muss eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die betreffende Person durchgeführt werden können.

  • Der kraft Gesetzes eintretende Verlust der Unionbürgerschaft ist mit EU-Recht vereinbar

    Der Gerichthof der EU hat mit Urteil vom 12.03.2019 in der Rechtssache Tjebbes (Aktenzeichen: C-221/17) entschieden, dass bei einem dauerhaften Wegfall einer echten Bindung zwischen einer Person und einem Mitgliedstaat das Unionsrecht dem Verlust der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats und hieraus folgend dem der Unionsbürgerschaft nicht entgegen steht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt jedoch eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht.