Die Regelung in § 26 Absatz 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) mit der sogenannten Westbalkanregelung soll verlängert werden. Die Regelung ist derzeit bis Ende 2020 befristet und hat sich seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2016 zu einem intensiv genutzten Weg der legalen Arbeitsmigration entwickelt.