Erleichterter Arbeitsmarktzugang für Staatsangehörige aus dem Westbalkan wird verlängert

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Die Regelung in § 26 Absatz 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) mit der sogenannten Westbalkanregelung soll verlängert werden. Die Regelung ist derzeit bis Ende 2020 befristet und hat sich seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2016 zu einem intensiv genutzten Weg der legalen Arbeitsmigration entwickelt.

Insbesondere Arbeitgeber im Baugewerbe und im Gastgewerbe nutzen die Möglichkeit Arbeitnehmer zu gewinnen intensiv. Im Jahr 2019 haben die Auslandsvertretungen in den Staaten des westlichen Balkans Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien über 27 000 Visa zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 26 Absatz 2 BeschV erteilt. 

Die Regelung hat folgenden Wortlaut:

„Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmungen in den Fällen des Satzes 2 sind auf bis zu 25.000 je Kalenderjahr begrenzt. § 9 findet keine Anwendung, es sei denn, dass vor dem Jahr 2021 ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde.“

Die hohe Nachfrage an Visa nach der Westbalkanregelung belastet die Visastellen in den Ländern enorm. Die damit verbundenen langen Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung eines Visums führen zu Unzufriedenheit bei den Arbeitgebern und den Arbeitskräften, da die Einreise und Beschäftigungsaufnahme für sie nicht planbar sind. Erweiterungen der Kapazitäten in den Visastellen wurden bereits vorgenommen, können aufgrund der örtlichen und baulichen Gegebenheiten jedoch nicht uneingeschränkt fortgeführt werden. Der erleichterte Arbeitsmarktzugang soll für eine Kontingent von bis zu 25.000 Personen im Jahr bis Ende 2023 weiterhin ermöglicht werden.

Das Bundeskabinett hat heute die Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung verabschiedet. Damit soll die sogenannte „Westbalkanregelung“ bis 2023 verlängert werden. Diese ermöglicht den Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien, dass sie unabhängig von einer formalen Qualifikation zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen dürfen. Neu eingeführt wird ein Kontingent für bis zu 25.000 Personen jährlich.

Die Kontingenthöhe orientiert sich an der Anzahl der Arbeitskräfte, die im letzten Jahr über die Westbalkanregelung hier eine Beschäftigung aufgenommen haben. Die Bundesagentur für Arbeit prüft für die Erteilung ihrer Zustimmung, ob inländische oder Arbeitskräfte aus der Europäischen Union für den jeweiligen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und ob die Beschäftigungsbedingungen gleichwertig sind. Diese Instrumente dienen der Steuerung des Kontingents und dem Schutz inländischer Arbeitskräfte.
Der Bundesrat muss der neuen Regelung zustimmen. Die Vorlage an den Bundesrat ist für den 9. Oktober 2020 vorgesehen. Die Regelung soll nach der Zustimmung des Bundesrates am 1. Januar 2021 in Kraft treten.