Zurückweisung an der Grenze

  • Das in der Rückführungsrichtlinie vorgesehene Rückführungsverfahren ist auch bei einem Grenzübertritt über eine Binnengrenze anzuwenden

    Generalanwalt Szpunar kommt mit seinem Schlussantrag vom 17. Oktober 2018 in der Rechtssache C-444/17 (Abdelaziz Arib) zu dem Ergebnis, dass ein Mitgliedstaat bei einem Drittstaatsangehörigen, der in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer Binnengrenze, an der die Kontrollen in Anwendung des Schengener Grenzkodex wieder eingeführt wurden, aufgegriffen bzw. abgefangen worden sei, die in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Schritte unternehmen müsse.

  • Sinnloser Streit über die Zurückweisung von Asylsuchenden an der Grenze.

    In der gegenwärtigen Debatte zur deutschen Asylpolitik gibt es seitens der CSU Vorschläge, Asylsuchende an den Grenzen Deutschlands grundsätzlich zurückzuweisen. Die vorgeschlagenen Zurückweisungen werden mitunter damit begründet, dass sie zur Wiederherstellung der bestehenden Rechtsordnung geboten seien. Dass diese Diskussion sinnlos ist, ergibt sich zweifelsfrei aus einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs der EU mit der Frankreich untersagt wurde, eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung zu erlassen, bevor Deutschland dem Gesuch ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Insoweit wird erneut erkennbar, wie wenige Kenntnisse die in der Politik  Verantwortlichen von dem hier zur Anwendung gelangenden Unionsrecht haben.