Sinnloser Streit über die Zurückweisung von Asylsuchenden an der Grenze.

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In der gegenwärtigen Debatte zur deutschen Asylpolitik gibt es seitens der CSU Vorschläge, Asylsuchende an den Grenzen Deutschlands grundsätzlich zurückzuweisen. Die vorgeschlagenen Zurückweisungen werden mitunter damit begründet, dass sie zur Wiederherstellung der bestehenden Rechtsordnung geboten seien. Dass diese Diskussion sinnlos ist, ergibt sich zweifelsfrei aus einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs der EU mit der Frankreich untersagt wurde, eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung zu erlassen, bevor Deutschland dem Gesuch ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Insoweit wird erneut erkennbar, wie wenige Kenntnisse die in der Politik  Verantwortlichen von dem hier zur Anwendung gelangenden Unionsrecht haben.

Die Entscheidung betraf folgenden Fall: 

Nachdem Herr Adil Hassan, ein irakischer Staatsangehöriger, in Deutschland internationalen Schutz beantragt hatte, begab er sich nach Frankreich, wo er vorläufig festgenommen wurde. Daraufhin ersuchten die französischen Behörden die deutschen Behörden um Wiederaufnahme von Herrn Hassan und beschlossen am selben Tag, ihn nach Deutschland zu überstellen. Die französischen Behörden waren nämlich der Ansicht, dass nach der Dublin-III-Verordnung Deutschland für die Bearbeitung des Antrags von Herrn Hassan auf internationalen Schutz zuständig sei, da er dort einen solchen Antrag gestellt habe. Herr Hassan hat die Anordnung seiner Überstellung nach Deutschland vor einem französischen Gericht angefochten. Er macht insbesondere geltend, diese Entscheidung verstoße gegen die Dublin-III-Verordnung, da sie erlassen und ihm zugestellt worden sei, bevor der ersuchte Mitgliedstaat (Deutschland) ausdrücklich oder stillschweigend auf das Gesuch der französischen Behörden um seine Wiederaufnahme geantwortet habe.

Das mit dieser Rechtssache befasste Tribunal administratif de Lille (Verwaltungsgericht Lille, Frankreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob in diesem Kontext die französischen Behörden eine Überstellungsentscheidung gegenüber Herrn Hassan erlassen und ihm zustellen durften, bevor Deutschland diesem Wiederaufnahmegesuch ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

Mit seinem Urteil vom 31. Mai 2018 (C-647/16) stellt der Gerichtshof fest, dass sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Ziel der Dublin-III-Verordnung eindeutig ergibt, dass eine Überstellungsentscheidung erst erlassen und dem Betroffenen zugestellt werden darf, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat seiner Wiederaufnahme stillschweigend oder ausdrücklich zugestimmt hat. Frankreich muss daher zunächst prüfen, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, um dann in einem geordneten Verfahren den Asylsuchenden an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen.

Der Gerichtshof weist insbesondere darauf hin, dass eine Person wie Herr Hassan gezwungen sein könnte, einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung einzulegen, noch bevor der ersuchte Mitgliedstaat auf das Wiederaufnahmegesuch geantwortet hat, obwohl ein solcher Rechtsbehelf nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat. Zudem könnte das Recht des Betroffenen auf einen wirksamen Rechtsbehelf in seiner Tragweite eingeschränkt sein, da die Überstellungsentscheidung nur auf die vom ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Frankreich) gesammelten Beweise und Indizien gestützt wäre. Dürften der Erlass und die Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor der Antwort des ersuchten Mitgliedstaats stattfinden, liefe dies in den Mitgliedstaaten, die keine Aussetzung dieser Entscheidung vor der Antwort des ersuchten Mitgliedstaats vorsehen, darauf hinaus, dass die betroffene Person dem Risiko ausgesetzt wäre, an den ersuchten Mitgliedstaat überstellt zu werden, bevor dieser der Überstellung grundsätzlich zugestimmt hat.

Mit dieser Entscheidung ist geklärt, dass eine Rückführung erst erfolgen kann, wenn ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde. Dabei verlangt der Gerichtshof nicht nur die Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung, sondern hält es auch für notwendig, dass der für zuständig erachtete Mitgliedstaat der Überstellung ausdrücklich oder konkludent durch Fristablauf zugestimmt hat. 

Soweit sich die Politik auf die so genannte Drittstaatenregelung in Art. 16a Abs. 2 Grundgesetz (GG) beziehungsweise auf einfachgesetzliche Regelungen, wie etwa § 18 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz, beruft, verkennt sie den Vorrang des Unionsrechts. Ob Zurückweisungen an der Grenze zulässig sind, ergibt sich vielmehr insbesondere aus der so genannten Dublin III-Verordnung. Insofern enthält Art. 16a Abs. 5 GG sogar eine explizite Ermächtigung dafür, im Rahmen der Europäischen Union Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren zu treffen.