Übersicht AufenthG

Zuletzt geändert durch G vom 27.07.2015 - in Kraft ab 01.08.2015 (siehe unten "Chronik")

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er

1. 
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2. 
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder
2a.
zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder
3.
nach § 11 Abs. 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.