9 FreizügG/EU beruht auf Art. 36, ex-Art. 33 Entw. der UnionsbürgerRL, der zunächst im ersten Richtlinienvorschlag die Fassung hatte:
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und den Sanktionen entsprechen, die die Mitgliedstaaten bei geringfügigeren Vergehen gegen ihre eigenen Staatsangehörigen verhängen.
Begründet wurde ex-Artikel 33 damit, dieser Artikel schreibe die Grundsätze fest, die bei der Verhängung von Sanktionen wegen Nichteinhaltung der innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie gelten. Sie müssten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Außerdem müssten sie den Sanktionen entsprechen, die die Mitgliedstaaten wegen geringfügigerer Vergehen gegen ihre eigenen Staatsangehörigen verhängen. Hiermit werde die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs berücksichtigt (Rechtssachen C-265/88, Messner, sowie C-2/97, Kommission/ Deutschland).
n der Rechtssache C-265/88 (Messner) hatte der EuGH über die Verpflichtung zur Aufenthaltsanzeige innerhalb von drei Tagen nach Einreise zu befinden.
Der Gerichtshof urteilte unter Zusammenfassung seiner Rechtsprechung zu Verstößen gegen Verwaltungsformalitäten (u.a. Urteil vom 07.07.1976 in der Rechtssache 118/75, Watson/Belmann, Slg. 1976, 1185 und Urteil vom 3. Juli 1980 in der Rechtssache 157/79 Pieck, Slg. 1980, 2171), dass eine solche Verpflichtung Angehöriger der anderen Mitgliedstaaten, ihre Anwesenheit den Behörden des betreffenden Staates anzuzeigen, für sich allein nicht als Verstoß gegen die Bestimmungen über die Freizügigkeit angesehen werden könne. Ein derartiger Verstoß könnte sich aber aus den gesetzlichen Formalitäten ergeben, wenn diese so beschaffen seien, dass sie die vom Vertrag gewollte Freizügigkeit oder das den Angehörigen der Mitgliedstaaten verliehene Recht beschränkten, zu den vom Gemeinschaftsrecht zugelassenen Zwecken in das Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten.
Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die vorgeschriebene Frist, in der die Ankunft von Ausländern anzuzeigen ist, nicht angemessen sei oder wenn die Sanktionen, die an die Nichterfüllung dieser Verpflichtung geknüpft sind, außer Verhältnis zur Schwere der Tat stünden.
„Wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 3. Juli 1980 in der Rechtssache 157/79 (Pieck, Slg. 1980, 2171, Randnr. 19) bezüglich der Nichtbeachtung jener Formalitäten, die ein unter dem Schutz des Gemeinschaftsrechts stehender Arbeitnehmer zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts zu befolgen hat, bereits entschieden hat, dürfen die innerstaatlichen Stellen für Verstöße gegen solche Vorschriften im übrigen zwar Sanktionen verhängen, die denen entsprechen, die bei geringfügigeren Vergehen von Inländern gelten; unzulässig wäre es aber danach, eine unverhältnismässige Sanktion vorzusehen, die ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schaffen würde. Dies ist insbesondere bei einer Freiheitsstrafe der Fall.
Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, dass es mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit unvereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, unter Strafe verpflichtet, binnen drei Tagen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eine Aufenthaltsanzeige zu erstatten.“
Auf Antrag des Europäischen Parlaments, so sei der Text „klarer und logischer“, erhielt ex-Art. 33, in der Schlussfassung dann Art. 36, die Fassung:
Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen über Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein.
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