Gesetz:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Paragraph:
§ 9 Strafvorschriften
Autor:
Maria Maximowitz
Stand:
Maximowitz in: OK-MNet-FreizügG/EU (29.12.2011)

C.   Anwendungsbereich

1

§ 9 knüpft ausdrücklich an § 7 Abs. 2 des FreizügG/EU an, erforderlich ist somit eine wirksame Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit auf der Grundlage des FreizügG/EU.

2

Unabhängig von der Fortgeltung von Altausweisungen (vgl. Ausführungen zu § 7 FreizügG/EU) vermag die Ausweisung auf der Grundlage anderer ausländerrechtlicher Bestimmungen Rechtsfolgen nach § 9 FreizügG/EU nach Maßgabe der unter 4. dargestellte Rechtsprechung (des OLG Hamburg, Beschluss vom 21. November 2005, 1 Ws 212/05, InfAuslR 2006, 118; für den Fall einer gemeinschaftsrechtswidrigen Ausweisung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 3 Ws 346/05 - InfAuslR 2007, 118) nicht auszulösen.

3

Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 verloren haben, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.

4

Das strafbewehrte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Verlustfeststellung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleibt bis zur Befristung der Sperrwirkung wirksam.
Während der Prüfung eines Befristungsantrages ist der Antragsteller nicht berechtigt, in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen, vgl. Art. 32 Unionsbürger RL.

5

Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt, findet gem. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft. Mit § 7 Abs. 2 und § 9 FreizügG/EU wurden besondere Regelungen getroffen.


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