A.  Entstehungsgeschichte

1

Die durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 vorgenommene Neufassung passt die Norm an Art. 7 der UnionsbürgerRL an. Nach Streichung des ursprünglichen Satz 2 sind die Lebenspartner, die von der Definition der Familienangehörigen in § 3 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz nicht erfasst werden, nunmehr in S. 1 aufgenommen. Gleichzeitig wird in Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 UnionsbürgerRL die faktische Unterhaltsleistung und nicht der rechtliche Unterhaltsanspruch Tatbestandsvoraussetzung.

2

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420) werden die vormals in den §§ 7 und 8 der FreizügV/EG geregelten Voraussetzungen der eigenständige Existenzsicherung und des hinreichender Krankenversicherungsschutzes in § 4 in gestraffter Form zusammengefasst.

3

Bereits die nach den bis zum Inkrafttreten der UnionsbürgerRL einschlägigen sekundärrechtlichen Vorgaben in den Rechtsakten 90/364, 90/365 und 93/96, die Grundlage für die FreizügV/EG waren, setzten für die Entstehung des Freizügigkeitsrechts nichterwerbstätiger Unionsbürger die eigenständige Unterhaltssicherung voraus.

 

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