B.  Anspruch auf Gleichbehandlung / Diskriminierungsverbot

1

Umstritten sind die aufgestellten Anforderungen an eine Existenzsicherung unter dem Gesichtspunkt der Inländergleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots (vgl. u.a. unter Verweis auf das Günstigkeitsprinzip aus § 11 Abs. 1 S. 5 Epe, GK-AufenthG, § 11 FreizügigG/EU, Rdnr. 23, eine Diskriminierung verneinend Hailbronner, AuslR, § 4 Rdnr. 2.)

2

Art. 21 AEUV gewährt das Recht auf Freizügigkeit vorbehaltlich der in den Verträgen und Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen.

3

Wenngleich die Europäische Union nunmehr gem. Art. 21 Abs. 3 AEUV (anders als noch Art. 18 Abs. 3 EGV) die Kompetenz besitzt, zur Erleichterung der Ausübung des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und dem sozialen Schutz – einstimmig – zu erlassen, ist eine Harmonisierung nicht in Sicht.

4

Der Schutz der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten im Fall der Aufnahme wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen hat Tradition, seitdem Aufenthaltsrechte in Abkoppelung von der Ausübung wirtschaftlicher Grundfreiheiten geschaffen wurden.

5

Art. 7 Abs. 1 lit. b UnionsbürgerRL übernimmt die zuvor in den Richtlinien 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG für Nichterwerbstätige bestehenden Anforderungen an eine wirtschaftliche Eigensicherung und führt in Art. 8 Abs. 4 im Vergleich zur bisherigen Rechtslage Erleichterungen herbei, indem Mindestbeträge nicht mehr festgelegt werden dürfen und die persönliche Situation der Betroffenen Berücksichtigung finden muss.

6

Der EuGH-Rechtsprechung zum Grundrecht des Unionsbürgers (vgl. § 2 Erl. Nr. 3a) wird die UnionsbürgerRL auch für den Fall gerecht, dass das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel keine „Bedingung“ für ein unmittelbar aus dem Vertrag erwachsendes Aufenthaltsrecht ist. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung verweist Art. 14 UnionsbürgerRL dies als Beendigungstatbestand in die Verhältnismäßigkeitsschranke.

7

Als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelt Art. 14 Abs. 1 UnionsbürgerRL den Fortbestand des Aufenthaltsrechts für Kurzaufenthalte, so lange Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats „nicht unangemessen“ in Anspruch genommen werden.

8

Art. 14 Abs. 3 UnionsbürgerRL verbietet einen Automatismus der Ausweisung bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen. Für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Arbeitssuchende mit positiver Prognose einer Einstellung gilt nach Art. 14 Abs. 4 UnionsbürgerRL ein Ausweisungsverbot aus wirtschaftlichen Gründen.

9

Mit Forderung nach dem Vorhandensein eigener Existenzmittel und dem Ausschluss von Sozialhilfe während der ersten drei Monate und während der Dauer der Arbeitssuche in Art. 24 der UnionsbürgerRL sollte dem von den Mitgliedstaaten befürchteten „Sozialtourismus“ bzw. der Entstehung „übermäßiger“ finanzieller Belastungen der Aufnahmemitgliedstaaten begegnet werden.

10

Gem. Art. 24 Abs. 2 UnionsbürgerRL ist der Aufnahmemitgliedstaat ebenso nicht verpflichtet, vor Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (vgl. § 4a FreizügigG/EU) Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens zu gewähren.

11

In der Rechtsprechung wird die Frage nach dem Erfordernis einer Inländergleichbehandlung derzeit weniger in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu (von Leistungsansprüchen zu trennenden) aufenthaltsrechtlichen Regelungen vor dem Hintergrund von Art. 14 der UnionsbürgerRL als vor den Sozialgerichten aufgeworfen, soweit fehlende Eigenmittel mit dem Leistungsausschluss nach dem SGB auf der Grundlage von Art. 24 der UnionsbürgerRL einhergehen.

12

Streitig ist die im Sekundärrecht vorgenommenen Abweichung vom Recht auf Gleichbehandlung aus dem Diskriminierungsverbot im Primärrecht gem. Art. 18, 21 AEUV / Art. 21 Grundrechtscharta.

13

Da Freizügigkeitsbescheinigung und Aufenthaltskarte nicht konstitutiv wirken, folgt auch in der Rechtsprechung zum SGB eine Tatbestandsprüfung gem. § 2 Abs. 2 FreizügigG/EU.

14

Das Hessische Landessozialgericht (B. v. 14.10.2009 – L 7 AS 166/09 B ER) verneint einen primärrechtlichen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben beim Leistungsausschluss von Nichterwerbstätigen nach dem SGB II und dem SGB XII. Der Schutz bei wirtschaftlich inaktiven Unionsbürgern richte sich nur nach dem Diskriminierungsverbot aus Art. 12 EGV (jetzt Art. 18 AEUV) i.V.m. Art. 18 EGV (jetzt Art. 21 AEUV). Dahin gestellt bleibt in der Entscheidung, ob der Schutzbereich des Verbotes bereits eröffnet sein kann, wenn ohne primärrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht nur durch den ausgeschlossenen Sozialleistungsanspruch ein aus der Unionsbürgerschaft erwachsenes Freizügigkeitspotential beeinträchtigt ist. Selbst am Maßstab dieses Diskriminierungsverbotes sei eine sachwidrige Ungleichbehandlung nicht zu erkennen. Das nicht aus einer wirtschaftlich privilegierten Aktivität primärrechtlich als Arbeitnehmer aus Art. 39 EGV (jetzt Art. 45 AEUV) oder Selbstständiger aus Art. 43 EGV (jetzt Art. 49 AEUV) abgeleitete Diskriminierungsverbot sei schwächer ausgestaltet und erlaube insbesondere auch eine Differenzierung allein nach der Staatsangehörigkeit, wenn diese durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

15

Die Entscheidung nimmt Bezug auf die zum Diskriminierungsverbot ergangene Spruchpraxis des EuGH, nach der dieser in seine Verhältnismäßigkeitsprüfungen regelmäßig die legitimen Interessen der Mitgliedstaaten an einer Verbundenheit mit dem Aufnahmemitgliedstaat einstellt.

16

Als Kriterien finden sich in der Rechtsprechung des EuGH die Bindung zum Arbeitsmarkt, die Aufenthaltsdauer, ein gewisser Grad der Integration im anderen Mitgliedstaat, das Bestehen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und die Regelmäßigkeit des dortigen Aufenthalts.

17

Grundsätzlich erfordert die vom EuGH geforderte Solidarität der Mitgliedstaaten nur unter diesen Gesichtspunkten ein Eintreten des Aufnahmemitgliedstaats für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats.

Vgl. EuGH U. v. 23.03.2004, Collins, C-138/02, ECLI:EU:C:2004:172;
EuGH U. v. 15.09.2005, Ioannidis, C-258/04, ECLI:EU:C:2005:559;
EuGH U. v. 15.03.2005, Bidar, C-209/03, ECLI:EU:C:2005:169;
EuGH U. v. 18.11.2008, Förster, C-158/07, ECLI:EU:C:2008:630;
EuGH U. v. 01.10.2009, Gottwald, C-103/08, ECLI:EU:C:2009:597.

18

Der Ausschluss hinsichtlich der Sozialhilfe gem. SGB XII betrifft erwerbsfähige Deutsche und Unionsbürger gleichermaßen, da auch Deutsche ausschließlich Zugang zum SGB II haben. Mithin verzichtete das Sozialgericht auf die Beiladung des Trägers der Grundsicherung.

 

TOP
Zurück zu § 4 und zur Gliederung seiner Kommentierung
weiter