Gesetz:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Paragraph:
§ 5 a Vorlage von Dokumenten
Autor:
Maria Maximowitz
Stand:
Maximowitz in: OK-MNet-FreizügG/EU (24.06.2020)

A. Gemeinschaftlicher Rechtsetzungsverlauf und nationale Umsetzung

II. Allgemeines

1. Enumerative Aufzählung

2. Ausweispflicht

3. Vorgelegte Dokumente

III. Vorlage von Nachweisen für Unionsbürger

1. Abhängige und selbständige Erwerbstätige

2. Nichterwerbstätige

3. Studenten im Sinne von Art. 7 lit. c der Unionsbürgerrichtlinie

IV. Vorlage von Nachweisen für Familienangehörige

 

1

Mit der UnionsbürgerRL sollten verwaltungsrechtliche Verpflichtungen auf das absolute Notwendige beschränkt werden, und schwerfällig und nicht gerechtfertigte Verwaltungsmodalitäten und Verfahren, die geeignet sein können, die tatsächliche Ausübung der Freizügigkeit zu behindern, abgeschafft werden.

2

Deshalb zielte bereits der erste Richtlinienvorschlag KOM(2001) 257 endgültig darauf ab, für die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen Garantien und Formalitäten festzuschreiben, die den für Inländer vorgesehenen "gleichwertig" sind.

3

Nach seiner Begründung sollte dadurch, dass in der vorgeschlagenen Richtlinie die dem Aufnahmemitgliedstaat vorzulegenden Urkunden abschließend aufgelistet, die Verfahren beschrieben und die Fristen festgelegt werden, für die Unionsbürger und ihre
Familienangehörigen eine maximale Vereinfachung der auf das absolut Notwendige beschränkten Formalitäten erreicht werden.

4

Die Kommission führte weiter aus:

„Außerdem erlaubt es eine Richtlinie, klare Grundsätze für die Ausübung der Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts aufzustellen, und den Mitgliedstaaten die Entscheidung zu überlassen, wie diese Grundsätze in ihrem Verwaltungs- und Rechtsrahmen am besten umzusetzen sind. Einige vorgeschlagene Bestimmungen sind allerdings sehr detailliert, damit es nicht zu abweichenden Verwaltungsverfahren oder Auslegungen kommt, die die Ausübung der besagten Rechte behindern würden.“

5

Gemäß Erwägungsgrund 7 sollten die Formalitäten im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Unionsbürgern im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten genau festgelegt werden.
Gemäß Erwägungsgrund 14 sollte mit der UnionsbürgerRL genau und abschließend festgelegt werden, welche Dokumente „erforderlich“ sind, damit die zuständige Behörde eine Anmeldebescheinigung oder eine Aufenthaltskarte ausstellen kann.

6

Die Anforderungen an Formalitäten waren zunächst so weit abgesenkt, dass ein System der Selbstbescheinigung beabsichtigt war.
Nach erstem Richtlinienvorschlag durften die Mitgliedstaaten für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung fordern, dass der Antragsteller neben Vorlage von Ausweisdokumenten, Dokumenten über das Verwandtschaftsverhältnis und Immatrikulationsbescheinigung für Studierende im Sinne der Richtlinie in einer Erklärung oder mit jedem anderen mindestens gleichwertigen Mittel seiner Wahl versichert, dass er die Voraussetzungen für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger erfüllt.

7

Die anfänglichen Vorstellungen der Kommission sahen vor:

„Bei seiner Anmeldung erklärt der Unionsbürger, dass er entweder abhängig oder selbständig erwerbstätig ist oder, wenn das nicht der Fall ist, über ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung verfügt. Das hier vorgeschlagene System, das dem derzeit für Studenten vorgesehenen vergleichbar ist und die Ausübung des Aufenthaltsrechts beträchtlich erleichtert, lehnt sich an das von einigen Mitgliedstaaten praktizierte System der "Selbstbescheinigung" an. Falsche Angaben können gegebenenfalls entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen sowie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geahndet werden.

Nach dem hier vorgeschlagenen System überprüft der Mitgliedstaat nicht, ob der Unionsbürger die Bedingungen erfüllt und vertraut seiner Erklärung. Eine falsche Erklärung oder gegebenenfalls ein Antrag auf Sozialhilfe könnten eine Überprüfung
der Existenzmittel und/oder eine Verwaltungsuntersuchung nach sich ziehen, die darauf hinauslaufen könnte, dass den Betreffenden das Aufenthaltsrecht versagt würde. Außerdem hätte auch die Tatsache, dass der Unionsbürger nicht für seine medizinische Behandlung aufkommen kann, da er nicht über eine Krankenversicherung verfügt, Auswirkungen zivilrechtlicher Art und könnte damit das Aufenthaltsrecht in Frage stellen.“

8

Im geänderten Richtlinienvorschlag vom 15.04.2003 (KOM [2003] 199 endg.) war das System der Selbstbescheinigung weiterhin vorgesehen. Darüber hinaus sollte nunmehr auch der Nachweis über das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses durch eine Erklärung geführt werden können.

9

Nach politischer Einigung wurden diese Ansätze zur Glaubhaftmachung nicht beibehalten. In seinen Begründungen des Gemeinsamen Standpunktes führte der Rat im November 2003 aus, der Änderungsantrag zur Selbstbescheinigung einer verwandtschaftlichen Beziehung sei nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen worden, eine einfache Erklärung über das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses genüge als Nachweis nicht.
Bei den Formalitäten sei zur Vorbeugung von Missbrauch durch den Rat eine Regelung dahingehend eingeführt worden, dass die Mitgliedstaaten Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 7 verlangen dürfen. Diese Regelung sei mit Blick auf Art. 14 Abs. 2, wonach das Vorliegen der Voraussetzungen nur bei begründeten Zweifeln überprüft würde, und die Anmeldebescheinigung unverzüglich ausgestellt werde, nach wie vor flexibel genug.

10

Nachweise wurden nunmehr gefordert darüber, dass der Unionsbürger eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt wird bzw. dass Nichterwerbstätige über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen.

11

Beibehalten wurde, nachdem die UnionsbürgerRL dem Primärrecht in Art. 21 AEUV folgend die Erleichterung der Ausübung der Freizügigkeit bezweckt, der Besitzstand bei Studierenden.
Hier sah bereits die Richtlinie 93/96/EWG in Art 1 vor, dass der betreffende Student durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel, die er selbst wählt, der einzelstaatlichen Behörde glaubhaft macht, dass er über Existenzmittel verfügt, so dass er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und dass er einen Krankenversicherungsschutz genießt, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt.
Bereits nach den Erwägungsgründen dieser Richtlinie durften die Aufenthaltsberechtigten die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht „über Gebühr“ belasten.

12

Der mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 neu ins FreizügG/EU eingefügte § 5a setzt Art. 8 Abs. 3 und 5 sowie Art.10 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL um.

 

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