E.   Student / Ausbildung

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Der Begriff des „zwecks beruflicher Bildung zugelassenen Studenten“ wurde im ersten Kommissionsvorschlag zur UnionsbürgerRL verwandt, diese Begrifflichkeit setzte sich im weiteren Legislativverfahren jedoch nicht durch und trägt nunmehr der Rechtsprechung des EuGH zur weiten Auslegung des Begriffs Ausbildung Rechnung.

2

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat in seiner Stellungnahme zum ersten Kommissionsvorschlag (Abl. C 149/46 v. 21.06.2002) ausgeführt:

„Der Ausschuss nimmt an, dass unter dem Oberbegriff "Student" alle Personen subsumiert werden, die einen Ausbildungsgang an einer Bildungseinrichtung belegt haben; sollte sich hingegen Buchstabe c nur auf die Teilnehmer einer Berufsausbildung beziehen, wären praktisch alle sonstigen Studenten ausgeschlossen und es würde eine semantische Beschneidung des Rechtes auf Freizügigkeit und Aufenthalt eingeführt, obwohl der Ausdruck "Berufsausbildung" in dem Urteil in der Rechtssache Gravier sehr weit ausgelegt wurde.

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass es keine Rechtfertigung für Unterschiede zwischen Gruppen von Auszubildenden bzw. Studenten gibt; seines Erachtens sollte daher der Bezug auf die berufliche Bildung gestrichen und durch den Begriff der “zu einer Ausbildung zugelassenen Person” ersetzt werden.“

3

Der Rechtssache Gravier lag die Frage zu Grunde, ob die in Belgien – für eigene Staatsangehörige nicht – erhobenen Studiengebühren eine verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 7 EWG (jetzt 18 AEUV) darstellten.

4

Mit Blick auf die in der Einführung unter Nr. 3 a) und b) dargestellte Rechtsprechung zum Diskriminierungsverbot und zur Eröffnung des Gemeinschaftsrechts belegt die Entscheidung vom 13.02.1985, dass auch aktuelle Rechtssachen - erweitert nunmehr durch die Kompetenz der Gemeinschaft im Bereich der Unionsbürgerschaft – noch an dieser Herangehensweise des EuGH gemessen werden können.

5

Relevanz erlangen Diskriminierungen, die im Anwendungsbereich des Vertrags stattfinden.

6

Über die in der Rechtssache aufgeworfene Frage, ob Studenten als Empfänger von Dienstleistungen zu betrachten seien, nachdem die passive Dienstleistungsfreiheit 1984 unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbots über die Rechtsprechung Eingang in das Gemeinschaftsrecht gefunden hatte, musste der EuGH nicht entscheiden. In späteren Entscheidungen hat der EuGH Unterricht in Einrichtungen, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehören und ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, vom Dienstleistungsbegriff ausgenommen, vgl. u.a U. v. 27.09.1988 – 263/86 –, Humbel - Slg. 1988,5365, Rdnr. 18; U. v. 07.12.1993 – C-109/92 –, Wirth, Slg. 1993, I-6447.

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Über die gemeinsame Politik im Bereich der Berufsausbildung gem. Art. 128 EWG (jetzt Art. 166 AEUV) ergab sich für den EuGH, dass der Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Vertrags falle und bestätigte das Vorliegen einer Diskriminierung im Sinne von Art. 7 EWG (jetzt 18 AEUV).

8

Der Zugang zur Berufsausbildung sei geeignet, die Freizügigkeit innerhalb der gesamten Gemeinschaft zu fördern. Er gebe den Einzelnen die Möglichkeit, eine Qualifikation in dem Mitgliedstaat zu erwerben, in dem sie ihre Berufstätigkeit ausüben wollen, sowie die Möglichkeit, in dem Mitgliedstaat, dessen berufliches Bildungswesen die entsprechende Spezialisierung anbietet, ihre Ausbildung zu vervollkommnen und ihre besonderen Fähigkeiten zu entwickeln.

9

Der EuGH befand im Ergebnis, dass

„jede Form der Ausbildung, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufes oder einer solchen Beschäftigung verleiht, zur Berufsausbildung gehört, und zwar unabhängig vom Alter und vom Ausbildungsniveau der Schüler oder Studenten und selbst dann, wenn der Lehrplan auch allgemeinbildenden Unterricht enthält.“

EuGH, U. v. 13.02.1985, Gravier, C-293/83

10

Insoweit regelt die UnionsbürgerRL in Art. 7 c den Aufenthalt des Unionsbürgers, der bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist.

11

Die Verwaltungsvorschriften zum FreizügigG/EU übernehmen die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420), nach der es sich um einen Studenten handelt, wenn eine Person eine Zulassung zu einer staatlichen oder nach Landesrecht staatlich anerkannten Universität, pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule oder sonstigen anerkannten Lehranstalt, die eine über die Allgemeinbildung hinausgehende berufliche Qualifikation vermittelt, besitzt oder an einer solchen immatrikuliert ist.

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