Übersicht FreizügG/EU

Eingefügt durch G vom 12.11.2020 (BGBl. I S. 2416) - in Kraft ab 24.11.2020.

Auf Familienangehörige und nahestehende Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben, finden die nach diesem Gesetz für Familienangehörige und für nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.

Zugehörige Dokumente

Es sind keine Dokumente zu diesem Paragraphen hinterlegt bzw. veröffentlicht.

Zugehörige Kommentierungen

Nur für Mitglieder

  • C. Doppelstaater mit deutscher Staatsangehörigkeit
  • D. Rückkehrerfälle
  • E. Analoge Anwendung auf minderjährige oder behinderte Unionsbürger
  • F. Nicht erfasste Rechte aus Art. 20 AEUV