Bundesamt setzt Dublin-Überstellung im Hinblick auf Corona-Krise aus

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Das Bundesamt verschickt in allen Dublin-Verfahren unter Verweis auf § 80 Abs. 4 VwGO die Mitteilung, dass derzeit keine Dublin-Überstellungen erfolgen werden. Es beruft sich insoweit auf eine Mitteilung des Bundesamtes über die Vollzugsaussetzung in Dublin-Verfahren vom 18. März 2020, das an die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe gerichtet war .

Die Mitteilung vom 18. März 2020 hat folgenden Inhalt:

„Angesichts der Corona-Krise wurden in Europa inzwischen die meisten Grenzen geschlossen und Reiseverbote ausgesprochen. Da vor diesem Hintergrund derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten sind, setzt das Bundesamt bis auf weiteres alle Dublin-Überstellungen aus. Die zeitweise Aussetzung der überstellungsverfahren impliziert nicht, dass die Dublin-Staaten nicht mehr zur Übernahme bereit und verpflichtet wären. Vielmehr ist der Vollzug vorübergehend nicht möglich.

Nach § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art 27 Abs. 4 Dublin-III-VO kann das Bundesamt als zuständige Behörde die Durchsetzung der Überstellungsentscheidung von Amts wegen aussetzen. Erfolgt dies - wie vorliegend - aus sachlich vertretbaren, willkürfreien und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägungen, wird eine nach Dublin-III-VO laufende Überstellungsfrist unterbrochen (vgl. BVerwG, Urteil v. 08.01.2019 -1 C 16.18 -). Bei nach Erlass der Abschiebeanordnung auftretenden Abschiebungsverboten oder Duldungsgründen ist das Bundesamt nicht verpflichtet, die Abschiebungsanordnung nach § 48 VwVfG aufzuheben. Namentlich bei vorübergehenden Abschiebungshindernissen kann es deren Vollziehung auch (vorläufig) aussetzen (s. a. BVerfG, Kammerbeschluss v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14, BeckRS 2014, 56447 = Asylmagazin 2014, 341).

Das Bundesamt schreibt in den anhängigen Dublin-Verfahren alle Kläger an und setzt ihnen gegenüber den Vollziehungen der Abschiebungsanordnung vorübergehend gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V. m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO aus."