Ausweislich einer aktuellen Presseerklärung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März 2021 (BVerwG 1 C 41.20) die rechtlichen Folgen des Unterlassens einer persönlichen Anhörung eines Asylsuchenden im behördlichen Asylverfahren beim Bundesamt klargestellt.
Das Verwaltungsgericht ist nach dieser Entscheidung befugt,
- im Klageverfahren die Anhörung selbst unter Wahrung u.a. der gebotenen Vertraulichkeit nachholen,
- dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Gelegenheit belassen, die unterlassene Anhörung nachzuholen, oder
- den angefochtenen Unzulässigkeitsbescheid aufheben, damit das Bundesamt nach fehlerfreiem Verfahren eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag trifft.
Bei der Betätigung seines weiten Verfahrensermessens hat das Gericht die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere die bisherige Verfahrensdauer und das Ausmaß der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung zu berücksichtigen.
Der Kläger, dem unter anderen Personalien in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ein bis Februar 2015 gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt worden war, wendet sich gegen die ohne vorherige persönliche Anhörung getroffene Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), dass ihm aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Klage und Berufung sind insoweit ohne Erfolg geblieben. Auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Juni 2020 entschieden, dass ein behördlicher Verstoß gegen das unionsrechtliche Gebot, den Flüchtling vor einer Unzulässigkeitsentscheidung persönlich anzuhören, nicht allein deshalb nach § 46 VwVfG als unbeachtlich erachtet werden darf, weil es sich um eine gebundene Entscheidung handelt und Äußerungsmöglichkeiten im gerichtlichen Verfahren bestehen. Der Verfahrensfehler führt vielmehr zur Aufhebung dieser Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Asylbehörde, soweit der Flüchtling nicht im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens in einer die gemäß Art. 15 RL 2013/32/EU geltenden grundlegenden Bedingungen und Garantien, u.a. angemessene Vertraulichkeit, gewährleistenden Anhörung persönlich alle gegen die Entscheidung sprechenden Umstände hat vortragen können.
In Umsetzung dieser Grundsätze hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die Revision des Klägers den Bescheid des Bundesamts aufgehoben. Die Feststellungsentscheidung kann nicht in eine - nach der anzuwendenden Rechtslage allein in Betracht kommende - Unzulässigkeitsentscheidung wegen anderweitiger Flüchtlingsanerkennung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) umgedeutet werden. Denn der Kläger, der im behördlichen Verfahren nicht zu der Unzulässigkeitsentscheidung angehört worden war, ist in den Vorinstanzen hier allein durch die Möglichkeit, sich im gerichtlichen Verfahren zu äußern, und die bloße Erörterung der Sach- und Rechtslage in öffentlicher Verhandlung nicht unter Bedingungen persönlich angehört worden, die nach der Rechtsprechung des EuGH den Anforderungen des Unionsrechts genügen. Mit Blick auf den Regelungsgedanken des § 46 VwVfG kann in den Tatsacheninstanzen das Gericht zwar den Antragsteller unter Wahrung der gemäß Art. 15 RL 2013/32/EU geltenden grundlegenden Bedingungen und Garantien selbst zu den Gründen anhören, die aus seiner Sicht einer Unzulässigkeit des Asylantrages entgegenstehen. Das Gericht muss dann aber auch die nach Art. 15 Abs. 2 RL 2013/32/EU zu gewährleistende angemessene Vertraulichkeit wahren (etwa im Rahmen eines Erörterungs- oder Beweistermins oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 171b GVG durch einen Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Anhörung), sofern der Antragsteller nicht freiwillig, ausdrücklich und eindeutig auf die Vertraulichkeit verzichtet. Die Tatsache einer gesonderten persönlichen Anhörung und der Umstand, dass diese unter Beachtung der grundlegenden Bedingungen und Garantien des Art. 15 RL 2013/32/EU durchgeführt worden ist, müssen sich dann auch aus der Sitzungs- bzw. Terminniederschrift ergeben. Das Gericht ist zu dieser Verfahrensweise prozessrechtlich nicht verpflichtet, sondern nur mit Blick auf seine allgemeine Prozessförderungspflicht und den aus § 46 VwVfG folgenden Rechtsgedanken berechtigt. Soweit - wie hier - auch die Beklagte eine persönliche Anhörung während des gerichtlichen Verfahrens nicht aus eigenem Entschluss oder auf Hinweis des Gerichts nachgeholt und nach erkennbarer Überprüfung des angegriffenen Unzulässigkeitsbescheides an diesem festgehalten hat, ist der Unzulässigkeitsbescheid mit der Folge aufzuheben, dass das Bundesamt - nach nunmehr unionsrechtskonformer Anhörung - erneut über den Asylantrag zu entscheiden hat.
Der von dem Kläger geltend gemachte, von der Beklagten bestrittene Übergang der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland nach völkerrechtlichen Abkommen lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entfallen und berührt auch bei unterstelltem Verantwortungsübergang nicht deren Rechtmäßigkeit. Denn im Falle eines solchen Verantwortungsübergangs gilt der in dem Erststaat anerkannte Flüchtling allein kraft der Geltung der ausländischen Statusentscheidung im Bundesgebiet als Flüchtling. Er hat daher keinen Anspruch auf neuerliche Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch das Bundesamt.