Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 27. Juni 2017 (Az. 2 LB 117/17) einer „Aufstockungsklage" eines Syrers, der über den ihm zuerkannten sog. subsidiären Schutzstatus hinaus seine Anerkennung als Flüchtling beanspruchte, den Erfolg versagt und eine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg insoweit abgeändert. Er hat damit anders entschieden, als der Hessische Verwaltungsgerichtshof, der am 6. Juni 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat.
Der Senat hat sich zunächst auf den - in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend geteilten - Standpunkt gestellt, dass die illegale Ausreise aus Syrien, die Asylantragstellung und der längere Aufenthalt im westlichen Ausland für sich genommen keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bilden, dass der Betroffene bei einer - wegen des subsidiären Schutzstatus rein hypothetischen - Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung erleiden würde. Auch der Umstand, dass der Kläger mit seiner Ausreise einer Einberufung zum Wehrdienst zuvorgekommen ist, macht ihn nach der Einschätzung des 2. Senats ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in den Augen der syrischen Machthaber nicht verdächtig, über die Flucht vor der Bürgerkriegssituation hinaus politische Opposition betreiben zu wollen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 2. Senat nicht zugelassen.
In zwei weiteren Verfahren (Az. 2 LB 91/17 und 2 LB 398/15) hat das Bundesamt seine Berufung jeweils in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Grund hierfür dürften Hinweise des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung gewesen sein, dass diese Berufungen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen, erfolglos sein würden. Damit sind diese Urteile des Verwaltungsgerichts Oldenburg rechtskräftig.