Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston kann eine Person, die internationalen Schutz beantragt, die Entscheidung eines Mitgliedstaats, sie in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen, mit der Begründung anfechten, dass das „Aufnahmegesuch“ des erstgenannten Mitgliedstaats nicht innerhalb der unionsrechtlich festgelegten Frist gestellt worden sei. Die Dublin-III-Verordnung, der einschlägige Rechtsakt, sei kein rein zwischenstaatlicher Mechanismus mehr, und die Anwendung von Fristen habe erhebliche Auswirkungen für die Antragsteller und die betreffenden Mitgliedstaaten, so die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen zur Rechtssache C-670/16 (Tsegezab Mengesteab / Bundesrepublik Deutschland).
Herr Tsegezab Mengesteab ist eritreischer Staatsangehöriger. Von Libyen aus reiste er über das Mittelmeer am 4. September 2015 erstmals in Italien in das Unionsgebiet ein. Von Italien aus kam er auf dem Landweg am 12. September 2015 in Deutschland an und ersuchte um Asyl. Gemäß den nationalen Vorschriften stellten die deutschen Behörden Herrn Mengesteab am 14. September 2015 auf sein formloses Asylgesuch eine Bescheinigung aus. Am 22. Juli 2016 stellte Herr Mengesteab bei der zuständigen deutschen Behörde (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) einen förmlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Stellt ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz und hält dieser Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, kann nach der Dublin-III-Verordnung1 der erstere Mitgliedstaat ein „Aufnahmegesuch“ stellen. Der letztere Mitgliedstaat wird dann für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn er entweder (a) dem Gesuch stattgibt oder (b) das Gesuch nicht in der vorgegebenen Frist beantwortet. Aufnahmegesuche müssen so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gestellt werden.
Die deutschen Behörden machten am 19. August 2016 eine Abfrage der Eurodac-Datenbank, aus der sich ergab, dass Herrn Mengesteab in Italien Fingerabdrücke abgenommen worden waren, er aber dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Nach ihrer Ansicht war nach der Verordnung Italien der für die Prüfung des Antrags von Herrn Mengesteab zuständige Mitgliedstaat, da er in diesen Mitgliedstaat die Außengrenze der Union illegal überschritten habe. Sie richteten daher am selben Tag ein Aufnahmegesuch an die entsprechenden italienischen Behörden.
Mit Bescheid vom 10. November 2016 lehnten die deutschen Behörden den Antrag von Herrn Mengesteab auf internationalen Schutz mit der Begründung ab, dass Italien für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Herrn Mengesteab wurde außerdem mitgeteilt, dass er nach Italien überstellt werde.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr Mengesteab Klage vor den deutschen Gerichten. Er trägt vor, Deutschland sei für die Prüfung seines Antrags zuständig, da das Aufnahmegesuch nach Ablauf der in der Verordnung festgelegten Dreimonatsfrist gestellt worden sei. Die Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs habe mit der Äußerung seines formlosen Asylgesuchs am 14.09.2015 zu laufen begonnen. Dies gelte ungeachtet eines positiven Eurodac-Ergebnisses, da die kürzere Zweimonatsfrist, die unter diesen Umständen anzuwenden sei, das Aufnahmeverfahren beschleunigen solle.
Die deutschen Behörden machen geltend, dass die Fristen keine subjektiven Rechte begründeten, die von Antragstellern geltend gemacht werden könnten. Zudem würden die Fristen erst mit der Stellung eines förmlichen Asylantrags in Lauf gesetzt.
Das angerufene Verwaltungsgericht Minden ersuchte den Gerichtshof um Hinweise zur richtigen Auslegung der Verordnung. Insbesondere möchte es wissen, ob Personen, die internationalen Schutz beantragen, die Anwendung der in der Verordnung festgelegten Fristen verlangen können, und, wenn dies zu bejahen ist, was als Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, von der an solche Fristen zu laufen beginnen, anzusehen ist.
In ihren Schlussanträgen stellt Generalanwältin Eleanor Sharpston zunächst fest, dass die Vorlagefragen auf der Annahme beruhten, dass Herr Mengesteab illegal in die Union gelangt sei. Die deutschen Behörden seien daher zu dem Schluss gekommen, dass der Mitgliedstaat, dessen Außengrenzen Herr Mengesteab illegal überschritten habe (Italien), für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Dabei setzt sie sich mit der Frage auseinander, ob eine solche Annahme stets zutreffend sei.
Sodann führt die Generalanwältin aus, dass die Verordnung dahin auszulegen sei, dass eine Person, die internationalen Schutz beantrage, berechtigt sei, ein Rechtsmittel gegen eine auf ein Aufnahmegesuch ergangene Überstellungsentscheidung einzulegen, wenn der Mitgliedstaat bei der Stellung dieses Gesuchs die Fristen der Verordnung nicht eingehalten habe.
Erstens seien die verschiedenen in der Verordnung vorgesehenen Fristen für deren Anwendung von zentraler Bedeutung. Diese Fristen gäben den Antragstellern und dem betreffenden Mitgliedstaat ein gewisses Maß an Sicherheit. Daher sei dem Wortlaut, den Zielen und der gesetzlichen Systematik der Verordnung zu entnehmen, dass Antragsteller berechtigt sein müssten, Überstellungsentscheidungen anzufechten, insbesondere wenn die Nichteinhaltung der Fristen sich auf den Fortgang des Antrags auf internationalen Schutz auswirke. Dabei komme es nicht darauf an, ob der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch zustimme.
Zweitens weist die Generalanwältin das Vorbringen zurück, die in der Verordnung festgelegten Fristen regelten nur zwischenstaatliche Verhältnisse, die nicht Gegenstand der Anfechtung durch einen Einzelnen sein könnten. Nach ihrer Ansicht ist das Dublin-System kein rein zwischenstaatlicher Mechanismus mehr. Während die Festlegung von Fristen in der Verordnung verfahrensrechtlichen Charakter habe, habe die Anwendung dieser Fristen jedoch materielle Auswirkungen sowohl für Antragsteller als auch die betreffenden Mitgliedstaaten.
Die Generalanwältin erkennt an, dass die Flüchtlingskrise zwischen 2015 und 2016 die Mitgliedstaaten in eine schwierige Lage gebracht und die verfügbaren Ressourcen belastet habe. Dies könne jedoch keine Rechtfertigung dafür sein, den gerichtlichen Rechtsschutz zu schmälern. Die Rechtmäßigkeit einer Überstellungsentscheidung hänge von tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ab, für die die nationalen Gerichte in der Lage sein müssten, eine gerichtliche Kontrolle wahrzunehmen.
Werde einem Antragsteller erlaubt, Entscheidungen mit der Begründung anzufechten, dass ein Mitgliedstaat die erforderliche Frist nicht eingehalten habe, so werde dadurch zudem nie einem Rechtsbehelf auf nationaler Ebene vorgegriffen, da daraus nicht folge, dass jede Anfechtung in der Sache Erfolg haben werde.
Sodann beleuchtet die Generalanwältin die Zweimonatsfrist, die für Aufnahmegesuche gilt, wenn die Behörden Informationen erhalten, die bestätigen, dass die Fingerabdrücke des Antragstellers in der Eurodac-Datenbank eine Treffermeldung erzielt haben. Sie gelangt zu dem Schluss, dass diese Frist von zwei Monaten nicht zusätzlich zu der allgemeinen Frist von drei Monaten für Aufnahmegesuche gelte und dass sie zu dem Zeitpunkt beginne, zu dem die zuständigen Behörden einen Treffer in Bezug auf diese Daten erhielten. Da ein Hauptziel des Verfahrens der Verordnung darin bestehe, den zuständigen Mitgliedstaat zügig zu bestimmen, sei es mit diesem Ziel unvereinbar, wenn die Zweimonatsfrist nach Ablauf der Frist von drei Monaten beginnen sollte.
Die Generalanwältin stellt schließlich fest, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zu dem Zeitpunkt als im Sinne der Verordnung gestellt anzusehen sei, zu dem den für diese Anträge zuständigen Behörden ein Formblatt oder ein Protokoll zugehe. Da es kein Standardformblatt für Anträge auf internationalen Schutz gebe, sei es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, den genauen Inhalt des Formblatts bzw. des Protokolls festzulegen. Für die Zwecke der Verordnung sei ein Antrag auf internationalen Schutz daher auf einem Formblatt oder in einem Protokoll gemäß den nationalen Verfahrensbestimmungen zu stellen und müsse der zu diesem Zweck bestimmten zuständigen Behörde gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften zugegangen sein.
Folglich sei weder in dem von Herrn Mengesteab am 14. September 2015 gestellten informellen Gesuch noch in der von den deutschen Behörden ausgestellten Bescheinigung die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung zu sehen. Herr Mengesteab habe seinen förmlichen Antrag am 22. Juli 2016 gestellt, und das Aufnahmegesuch der deutschen Behörden vom 19. August 2016 habe somit die in der Verordnung festgelegten Fristen gewahrt.
Quelle: Presseerklärung des EuGH