Ablauf der Überstellungsfrist

  • Keine Verlängerung der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren wegen der Covid-19-Pandemie

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 22.09.2022 in den verbundenen Rechtssachen C-245/21 und C-248/21 entschieden, dass eine aufgrund der Covid-19-Pandemie erfolgte Aussetzung des Überstellungsverfahrens im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu keiner Unterbrechung der sechsmonatigen Überstellungsfrist führt. Sobald diese Frist abgelaufen ist, wird der ersuchende Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

  • Unterbrechung der Dublin III-Überstellungsfrist wegen COVID 19-Pandemie

    Ausweislich einer Presseerklärung hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Januar 2021  dem Gerichthof der Europäischen Union angerufen, um zu klären, ob eine behördliche Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung infolge der COVID 19-Pandemie geeignet ist, den Lauf der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Überstellungsfrist zu unterbrechen.

  • Asylsuchender kann sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung berufen

     

    Der Gerichthof der Europäischen Union hat mit Urteil in der Rechtssache C-201/16 (Majid Shiri / Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) a, 25. Oktober 2017 entschieden, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, sich vor einem Gericht auf den Ablauf der für ihre Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Frist berufen kann.

  • Asylbewerber dürfen sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach Dublin-III-Verordnung berufen

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston kann eine Person, die internationalen Schutz beantragt, die Entscheidung eines Mitgliedstaats, sie in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen, mit der Begründung anfechten, dass das „Aufnahmegesuch“ des erstgenannten Mitgliedstaats nicht innerhalb der unionsrechtlich festgelegten Frist gestellt worden sei. Die Dublin-III-Verordnung, der einschlägige Rechtsakt, sei kein rein zwischenstaatlicher Mechanismus mehr, und die Anwendung von Fristen habe erhebliche Auswirkungen für die Antragsteller und die betreffenden Mitgliedstaaten, so die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen zur Rechtssache C-670/16 (Tsegezab Mengesteab / Bundesrepublik Deutschland).