Freizügigkeit

  • Kein Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums bei fiktivem Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis

    Der Gesetzentwurf zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU sieht vor, dass „Rechtsfolgen nach anderen Gesetzen“ nur dann eintreten sollen, wenn einem Unionsbürger ein Aufenthaltstitel tatsächlich erteilt worden ist und nicht bereits dann, wenn dieser Aufenthaltstitel erteilt werden könnte oder müsste. Diese Neuregelung ist zu begrüßen.

  • Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von einem aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerkind ableiten

    Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat ausweislich einer Presseerklärung mit Urteil vom 23. September 2020 (BVerwG 1 C 27.19 ) entschieden, dass dem drittstaatsangehörigen Elternteil eines Kindes, das die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzt, ein vom Kind abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV (Freizügigkeitsrecht) nur zustehen kann, wenn das Kind ein eigenes - und nicht nur vom anderen (Unionsbürger-)Elternteil abgeleitetes - Freizügigkeitsrecht im Aufnahmemitgliedstaat hat.

  • Unterhaltsgewährung durch illegale Beschäftigung

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Unterhaltsgewährung für einen minderjährigen Unionsbürger durch einen Elternteil aufgrund illegaler Beschäftigung für eine ausreichende Existenzsicherung ausreicht. Ein minderjähriger Unionsbürger kann damit aus Art. 21 AEUV ein Aufenthaltsrecht herleiten, wenn sein Elternteil, der die tatsächliche Betreuung ausübt, den Lebensunterhalt der Familie durch eine illegale Beschäftigung sichert.

  • Das Brexit-Gesetz: Gut gemeint, aber schlecht gemacht!

    In der Nacht von Donnerstag auf Freitag wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Überleitung von Freizügigkeitsrechten ins Aufenthaltsrecht infolge eines möglichen ungeregelten Brexits in den Bundestag eingebracht.Das Anliegen des Gesetzentwurfs, dass alle britischen Freizügigkeitsberechtigten als dann "Drittstaatsangehörige" einen dem Freizügigkeitsrecht entsprechenden rechtmäßigen Aufenthaltstitel erhalten sollen, ist uneingeschränkt zu unterstützen. Leider weist der Gesetzentwurf einige handwerkliche Mängel auf, die dringend berichtigt werden sollten.

  • Ausländersenat des Bundesverwaltungsgerichts verkennt das Verhältnis von Ausländer- und Sozialrecht

    Mit seiner Entscheidung vom 11. September 2019 (Az. 1 C 48.18)  hat der Ausländersenat des Bundesverwaltungsgerichts eine Entscheidung getroffen, die das selten verliehene Gütesiegel verdient: Nicht praxistauglich!

  • Freizügigkeit von Kindern von Unionsbürgern in Schulausbildung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11. September 2019 nachfolgende Presseerklärung herausgegeben: Art. 10 VO (EU) 492/2011 (ArbeitnehmerfreizügigkeitsVO) vermittelt Kindern, die in Deutschland die Schule besuchen, und ihren Eltern ein Freizügigkeitsrecht i.S.d. § 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), das einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU entgegensteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11. September 2019 (BVerwG 1 C 48.18) entschieden.

  • Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit EU-Bürger

    Ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht kann bei einem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines in Deutschland lebenden freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28. März 2019 (BVerwG 1 C 9.18) entschieden.

  • Keine Freizügigkeit bei missbräuchlichen Praktiken zur Erlangung von Sozialleistungen

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. März 2018 (Az.: 9 B 56/19) einer Bulgarin die Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit versagt, weil eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergab, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Freizügigkeitsregelung nicht erreicht wurde. Denn die Betroffene habe in der Absicht handelte, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass sie die Voraussetzungen für die Freizügigkeit als Arbeitnehmer willkürlich herbeigeführt habe, um ergänzende Sozialhilfe zu erlangen.

  • Der Brexit und seine aufenthaltsrechtlichen Folgen

    Die Rechtsstellungen von Bürgern des Vereinigten Königreichs in den anderen EU-Staaten und umgekehrt die Lage von sonstigen EU-Bürgern im Vereinigten Königreich bedarf einer Regelung durch einen Übergangsvertrag, um einen harten Brexit zu verhindern. Das Austrittsabkommen muss spätestens am 30.03.2019 in Kraft treten, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zu verlängern. Andernfalls finden sämtliche Verträge über die Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ab dem 30.03.2019 um 0 Uhr (Brüsseler Zeit) auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr. Ab dem Austrittstermin ist das Vereinigte Königreich ein Drittstaat. Ab diesem Tag finden die Verträge auch auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich unterhalten , und auf die europäischen Hoheitsgebiete, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, und für die die Verträge gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten, keine Anwendung mehr.

  • Eingetragene Lebensgemeinschaft ermöglicht Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet in den Schlussanträge in der Rechtssache C-673/16 umfasst der Begriff „Ehegatte“ im Hinblick auf die Aufenthaltsfreiheit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auch die Ehegatten desselben Geschlechts. Entgegen der Ansicht des Generalsanwalts wird der EuGH keine Erweiterung des Begriffs des Familienangehörigen vornehmen müssen. Denn Herr Coman und Herr Hamilton hatte vor der Weiterreise nach Rumänien eine gewisse Zeit gemeinsam von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Insoweit geht es nur um die Frage, ob der Lebenspartner von Herrn Coman die Freizügigkeit mit nach Rumänien nehmen kann. Diese Antwort wird der EuGH nach aller Voraussicht bejahen. Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, die Ehe zwischen Personen desselben Geschlechts zu erlauben oder nicht, dürfte sie die Aufenthaltsfreiheit eines Unionsbürgers nicht dadurch behindern, dass sie seinem gleichgeschlechtlichen Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes sei, ein Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet verweigern

  • Selbstständiger Unionsbürger behält seinen Freizügigkeitsstatus bei unfreiwilliger Arbeitsaufgabe

    Der Gerichthof der Europäischen Union hat am 20. Dezember 2017 in der Rechtssache Gusa (C-442/16) entschieden, dass einem Unionsbürger, der nach mehr als einem Jahr eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat wegen eines Mangels an Arbeit, der auf von seinem Willen unabhängigen Gründen beruht, aufgegeben hat, die Eigenschaft eines Selbständigen und infolgedessen ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat erhalten bleibt.