Die Kommission hat in dem Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG (C-297/17) zur Auslegung der Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) Stellung genommen.
In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurde, unzulässig ist, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. In dem zu entscheidenden Fall wurde einem syrischen Staatsangehörigen in Bulgarien subsidiärer Schutz zuerkannt. Anschließend reiste er nach Deutschland weiter, um hier Flüchtlingsschutz zu erlangen.
Die Kommission kommt zu folgendem Ergebnis:
„Artikel 52 Abs. 1 RL 2013/32 steht der Anwendung einer nationalen Regelung, die in Umsetzung von Artikel 33 Abs. 2 a) RL 2013/32 einen Unzulässigkeitsgrund für den Fall schafft, dass der Asylbewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiären Schutz erhalten hat, auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz entgegen.“
Mitgliedern steht die Stellungnahme der Kommission zur Verfügung