Der EuGH hat die Voraussetzungen der Erlangung subsidiären Schutzes mit seinem Urteil vom 24. April 2018 in der Rechtssache C-353/16 erweitert. Einer Person, die in ihrem Herkunftsland in der Vergangenheit Opfer von Folterungen war, kann „subsidiärer Schutz“ gewährt werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass ihr in diesem Land eine angemessene Behandlung ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands absichtlich verweigert wird. Insoweit ist nicht erforderlich, dass der Person in seinem Herkunftsland bei seiner Rückkehr tatsächlich ernsthafte Gefahren wie die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen.