Syrien

  • Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem syrischen Militärdienst entziehen

    Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 19. Januar 2023 im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs der EU entschieden, dass bei der Strafverfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst unter anderem Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen würde, eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes mit einem Verfolgungsgrund in Zusammenhang steht. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen. Dem genügt es nicht, wenn die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes auf einer diffusen Tatsachengrundlage und unter Unterschreitung des Regelbeweismaßes der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit bejaht werden. 

  • Sind Folgeanträge zur Erlangung des Flüchtlingsstatus bei Syrern mit subsidiärem Schutz sinnvoll?

    Mit seinem Urteil in EZ gegen Deutschland vom 19. November 2020 hat der Gerichtshof der Europäischen Union eine neue Prozesslawine in Gang gebracht. Es stellt sich die Frage, ob die neue Entscheidung in Fällen tatsächlich Raum für Folgeanträge eröffnet, in denen syrischen Asylsuchenden „nur“ subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.

  • Wehrdienstentziehung in Syrien begründet Anspruch auf Flüchtlingsschutz

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19.11.2020 (C-238/19) entschieden, dass die Flucht vor dem Wehrdienst in Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Grund zur Verfolgung durch die dortigen Behörden darstellt. Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Weigerung, Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang stehe, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen könne. In vielen Fällen sei diese Weigerung nämlich Ausdruck politischer oder religiöser Überzeugungen oder habe ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Mit seinen Aussagen zur Kausalitätsprüfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund schafft der Gerichthof der Europäischen Union für Fälle der Wehrdienstentziehung Raum für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

  • Systemische Mängel in Griechenland wegen drohender Rückführung eines Syrers in die Türkei

    Das Verwaltungsgericht München hat mit einem Beschluss vom 17. Juli 2019 (Az.: M 11 S 19.50772, M 11 S 19.50759) eine bevorstehende Dublin-Überstellung nach Griechenland gestoppt, weil dem Betroffenen in Griechenland eine Abschiebung in die Türkei drohen würde. Damit wurde erstmalig eine Rückführung in die Türkei aufgrund des sog. EU-Türkei-Deals von einem deutschen Gericht in Frage gestellt.

  • Kommission nimmt zum Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG Stellung

    Die Kommission hat in dem Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG (C-297/17) zur Auslegung der Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) Stellung genommen.

  • Familiennachzug: Verwaltungsgericht Berlin verpflichtet Deutschland zu Visumerteilung

    Das Verwaltungsgericht Berlin hat erstmals die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, einer syrischen Familie ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem 16-jährigen Sohn zu erteilen, der in Deutschland den subsidiären Schutz erhalten hatte (VG Berlin, Urteil vom 7. November 2017, VG 36 K 92.17 V). Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wurde von März 2016 bis März 2018 ausgesetzt. Das Verfahren wird begleitet von JUMEN e.V. - Juristische Menschenrechtsarbeit in Deutschland und unterstützt durch den Rechtshilfefonds des Bundesfachverbandes unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V..

  • Syrische Asylkläger haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe

     

    Die die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat am 29. August 2017 in mehreren Verfahren (Az.: 2 BvR 351/17 u.a.) einstimmig beschlossen, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe für Verfahren von Asylsuchenden aus Syrien mit der grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit unvereinbar ist.Die Beschlüsse, mit denen syrischen Asylbewerbern Prozesskostenhilfe versagt wurde, sind vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden.

  • Flüchtlingsanerkennung für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

    Mit Urteilen vom 6. Juni 2017 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, drei syrischen Staatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die drei Männer stammen aus der syrischen Stadt Homs bzw. aus der Provinz Dara’a und reisten in den Monaten Oktober und November 2015 in das Bundesgebiet ein. Aufgrund ihrer Asylanträge erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom Juli, August und November 2016 den drei Asylbewerbern sog. subsidiären Schutz zu, lehnte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch ab.

  • BVerwG lehnt Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung in Bezug Syrien-Rechtsprechung ab

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrere Anträge auf Zulassung der Revision im Hinblick auf die Rückkehrgefährdung von Syrern verworfen (BVerwG, Beschlüsse vom 27.04.2017 1 B 77.17, 1 B 78.17, 1 B 81.17), da keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung dargelegt wurde.

  • Kein Flüchtlingsstatus für Syrer wegen drohender Einziehung zum Militärdienst

    Das Oberverwaltungsgericht hat am 4. Mai 2017 in einer Berufungsverhandlung entschieden, dass einem 20-jährigen Syrer, der vor dem Bundesamt angegeben hatte, wegen des Militärdienstes Syrien verlassen zu haben, nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Es sei nicht davon auszugehen, dass zurückkehrende Asylbewerber, die sich dem Wehrdienst durch Flucht entzogen haben und deshalb bei Rückkehr gesetzmäßige, aber auch extralegale Bestrafung bis hin zu Folter zu befürchten hätten, in Verknüpfung mit einer vom syrischen Staat zugeschriebenen politischen Überzeugung als politische Gegner verfolgt würden.