Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Unterhaltsgewährung für einen minderjährigen Unionsbürger durch einen Elternteil aufgrund illegaler Beschäftigung für eine ausreichende Existenzsicherung ausreicht. Ein minderjähriger Unionsbürger kann damit aus Art. 21 AEUV ein Aufenthaltsrecht herleiten, wenn sein Elternteil, der die tatsächliche Betreuung ausübt, den Lebensunterhalt der Familie durch eine illegale Beschäftigung sichert.
Ein minderjähriger Unionsbürger verfügt daher über ausreichende Existenzmittel, so dass er während seines Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen muss, auch wenn diese Mittel aus den Einkünften stammen, die aus einer Beschäftigung bezogen werden, der sein Vater, der einem Drittstaat angehört und über keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat verfügt, illegal nachgeht.
Zugleich bestätigt der Gerichtshof mit der Entscheidung, dass ein Vater eines minderjährigen Unionsbürgers mangels Unterhaltsleistungen durch das Kind nicht als Familienangehöriger nach der Unionsbürgerrichtlinie anzusehen ist und damit auch keine Freizügigkeit genießt. Diese Rechtsprechung spielgelt sich im Anwendungsbereich des § 1 FreizügG/EU wieder. Denn auch das Freizügigkeitsgesetz/EU kommt nur zur Anwendung, wenn der Familienangehörige die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FreizügG/EU erfüllt.
Weitere Einzelheiten zum Thema Unterhaltsgewähren können der Kommentierung zu § 3 FreizügG/EU entnommen werden.
Zu Einzelheiten zum Anwendungsbereich des FreizügG/EU siehe Kommentierung zu § 1 FreizügG/EU