Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union einem Antrag der Kommission auf Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss eingeführten vorübergehenden Schutzes um ein weiteres Jahr entsprochen. Die Verlängerung des Durchführungsbeschlusses bildet die Grundlage für die Gewährung von Aufenthaltsrechten nach § 24 Abs. 1 AufenthG für Vertriebene aus der Ukraine.
Der Geltungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG erfasst nur solche Ausländer, denen auf Grund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 (ABl. L 71 vom 4. März 2022, Seite 1 ff.) nach der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7. August 2001, Seite 12 ff.) vorübergehender Schutz gewährt worden ist.
Die Richtlinie 2001/55/EG wurde mit Beschluss der EU-Innenminister vom 4. März 2022 im Hinblick auf diejenigen Personen aktiviert, die vor dem am 24. Februar 2022 begonnen Angriff Russlands auf die Ukraine fliehen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG galt der vorübergehende Schutz zunächst ein Jahr bis zum 3. März 2023; anschließend verlängerte er sich automatisch um jeweils sechs Monate, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes hätte daher zum 3. März 2024 geendet. Auf Grundlage des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG beantragte die Kommission die Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss eingeführten vorübergehenden Schutzes um ein weiteres Jahr [COM(2023) 546 final vom 19. September 2023].
Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union diesem Antrag mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (ABl. L Nr. 2023/2409 vom 24. Oktober 2023) entsprochen. Nach Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2409 wurde der vorübergehende Schutz für Vertriebene aus der Ukraine nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 um ein Jahr bis zum 4. März 2025 verlängert.
Die Verlängerung trat nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2409 am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d.h. am 13. November 2023, in Kraft.