Massenzustromrichtlinie

  • Vertriebene mit einem befristeten Aufenthaltsrecht in der Ukraine können sich nicht auf § 24 AufenthG berufen

    Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 13. Mai 2024 (Az.: 3 B 791/23) entschieden, dass drittstaatsangehörige Ausländer, die in der Ukraine ein befristetes Aufenthaltsrecht hatten und infolge des Kriegs vertrieben wurden, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG haben. Bislang haben diese Ausländer (z.B. Studenten oder Arbeitnehmer) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ihnen eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Heimatländer nicht zumutbar oder möglich war.

  • Vorübergehender Schutz für Vertriebene aus der Ukraine wurde verlängert

    Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union einem Antrag der Kommission auf Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss eingeführten vorübergehenden Schutzes um ein weiteres Jahr entsprochen. Die Verlängerung des Durchführungsbeschlusses bildet die Grundlage für die Gewährung von Aufenthaltsrechten nach § 24 Abs. 1 AufenthG für Vertriebene aus der Ukraine.