Wann gilt das neue Asylrecht? - Chaos bei den Übergangsvorschriften!

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Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) wirft seinen Schatten voraus. Was bedeutet dies für die Praxis? Die Beantwortung der Frage, wann das neue Recht anzuwenden ist, und ob auch anhängige Altverfahren erfasst werden, macht erhebliche Probleme. Zum einen galten für die maßgeblichen neuen EU-Verordnungen zunächst zwei unterschiedliche Zeitpunkte, der 12. Juni 2026 und der 1. Juli 2026, bis durch Änderungsverordnungen der 12. Juni 2026 als einheitlicher Zeitraum für die Anwendbarkeit festgelegt wurde. Zum anderen scheint der Gesetzgeber die Übergangsvorschriften falsch zu verstehen.

Um ein wenig Klarheit in die verworrene Situation mit den Übergangsvorschriften des GEAS zu bringen, hier eine kurze Darstellung des Problems.

Es gilt, zwei Bereiche zu unterscheiden:

  • normale Asylverfahren (einschließlich beschleunigter Verfahren und Grenzverfahren) und
  • Dublin-Verfahren.

Normale Asylverfahren

Bei den normalen Asylverfahren bestimmt die nationale Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG-E zunächst:

„Für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen gilt Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348.“

Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO bestimmt:

"Diese Verordnung gilt für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU. Diese Verordnung gilt für das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, wenn die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes ab dem 12. Juni 2026 begonnen wurde. Wurde die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes vor dem 12. Juni 2026 begonnen, so unterliegt das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes der Richtlinie 2013/32/EU."

Damit ist die Übergangsregelung für die verfahrensrechtlichen Vorschriften hinreichend klar: Wir werden das bisherige AsylG so lange anwenden, bis die Bearbeitung von Anträgen erfolgt, die nach dem 12. Juni 2026 eingereicht (entspricht der förmlichen Antragstellung) werden. Für Altfälle bleibt es bei den Verfahrensvorschriften des bisherigen AsylG a.F.

Hinsichtlich der normalen Asylverfahren bestimmt die nationale Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG-E weiter:

"Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes] und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des Asylverfahrens."

Die Erstreckung auf Art. 16a GG sowie auf die Abschiebungsverbote ist sinnvoll, wobei gerade bei der Anerkennung als Asylberechtigter das Problem auftaucht, ob dieser Status, der mit dem Flüchtlingsstatus verwechselt werden kann, aufgrund der durch die EU-Verordnungen vorgenommenen Vollharmonisierung weiterhin anwendbar bleibt. Hinsichtlich der Abschiebungsverbote bestehen keine entsprechenden Einschränkungen, da diese Teil des Rückführungsverfahrens sind und nicht die unionsrechtliche Statuserteilung betreffen. Der Status, der Ausländern aufgrund des Vorliegens von Abschiebungsverboten verliehen wird, ist mit der Zuerkennung internationalen Schutzes nicht zu verwechseln.

Außerdem bestimmt § 87e Abs. 2 AsylG-E:

„In Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 findet die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz Anwendung in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden.“

Mit dieser Regelung scheint der Gesetzgeber auch die materiellen Kriterien für die Bestimmung des internationalen Schutzes nach dem GEAS auf Fälle beschränken zu wollen, die am 12. Juni 2026 eingereicht werden.

Dies ist aber fehlerhaft, da die Anerkennungs-VO/Status-VO anders als die AsylVf-VO keine Übergangsbestimmung vorsieht. Sie sollte zwar nach Art. 42 ursprünglich ab dem 1. Juli 2026 gelten, dieses Datum ist aber durch die Berichtigung vom 11.06.2025 auf den 12. Juni 2026 vorverlegt worden.

Folge: Die materiellen Vorschriften der Anerkennungs-VO/Status-VO gelten auch für bereits anhängige Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden. Das AsylG a.F. ist ab dem 12. Juni 2026 in Bezug auf diese materiellen Regelungen nicht mehr anwendbar! Daher können die materiellen Vorschriften des AsylG a.F. zur Umsetzung der Anerkennungs-RL, insbesondere die §§ 3-4 AsylG a.F., nicht mehr angewendet werden. An ihre Stelle treten die Artikel der Anerkennungs-VO/Status-VO.

Dublin-Fälle

Damit es nicht zu einfach wird, gilt die Aufteilung zwischen Verfahrensvorschriften und materiellen Vorschriften nicht für Dublin-Fälle. Denn die Asyl- und Migrationsmanagement-VO sieht in Art. 85 vor, dass die VO ab dem 1. Juli 2026 gilt. Auch dieses Datum wurde durch Änderungsverordnung vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1351, 22. Mai 2024) Änderungsverordnung vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1351, 22. Mai 2024) auf den 12. Juni 2026 vorverlegt.

Wichtig ist hier Art. 84 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagement-VO:

„Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 1. Juli 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013."

Die Asyl- und Migrationsmanagement-VO regelt hinsichtlich der materiellen Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats mithin, dass für Altfälle, die vor dem 1. Juli 2026 registriert wurden, das alte Recht nach der Dublin‑III-Verordnung anwendbar bleibt. Die Beschränkung auf materielle Kriterien kann nur bedeuten, dass sich die verfahrensrechtlichen Regelungen für Altfälle, die vor dem 1. Juli 2026 registriert wurden, nach dem neuen Recht richten.

Folge: In Dublin-Fällen gelten für die Bearbeitung von Altfällen die materiellen Kriterien des bisherigen Rechts und das Verfahren richtet sich ab dem 1. Juli 2026 für alle Dublin-Fälle nach neuem Recht.

Eine Steigerung des Chaos ist noch möglich!

Nachdem der Gesetzgeber seinen Fehler erkannt hatte, wurde ein Gesetzentwurf zur Änderung der Übergangsvorschrift mit dem Gesetzentwurf zur missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung (BT-Dr. 21/6393) eingebracht. Nun folgt aber die Überraschung:

Nach dem GEAS-Anpassungsgesetz soll die neue EU-Status/Anerkennungs-Verordnung nicht auf zum 12. Juni bereits anhängige Asylverfahren angewandt werden, sondern erst ab dem 1. Oktober 2026.

Aber warum erst zum 1. Oktober 2026? Weil dies der frühestmögliche Zeitpunkt sei, zu dem das BAMF die "erforderlichen Anpassungen in operativer und technischer Hinsicht vornehmen kann", heißt es in der Antwort der Bundesregierung. Bis zum 30. September 2026 wurde das BAMF vom BMI jedoch angewiesen, bereits nach der neuen Qualifikationsverordnung zu entscheiden, wenn es für die Betroffenen günstiger ist. 

Im Sitzungsprotokoll (Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 82. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 10. Juni 2026) liest sich dies wie folgt: 

Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries:

Die Verordnung (EU) 2024/1348 gilt für Asylverfahren in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden (Artikel 79 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung [EU] 2024/1348, sogenannte Asylverfahrens-VO). Asylanträge, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen unionsrechtlich der Richtlinie 2013/32/EU (sogenannte Asylverfahrens-RL) und nach deutschem Recht dem Asylgesetz (AsylG) in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 (§ 87e Absatz 1 Satz 2 AsylG).

Die materielle Prüfung von Asylanträgen richtet sich ab dem 12. Juni 2026 nach der Verordnung (EU) 2024/1347 (sogenannte Anerkennungs-VO; Artikel 42 i. V. m. Artikel 41 UA 1 i. V. m. Artikel 1 Anerkennungs- VO). Eine Unterscheidung zwischen laufenden Verfahren und neuen Anträgen ab diesem Datum wird nicht gemacht. Die Richtlinie 2011/95/EU wird mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben, und bestehende Bezugnahmen sind als Bezugnahmen auf die AnerkennungsVO zu lesen (Artikel 41 der Anerkennungs-VO).

Die Bundesregierung beabsichtigt, die anderslautenden Regelungen in § 87e Absatz 2 und Absatz 3 AsylG zum 1. Oktober 2026 zu streichen, und hat einen entsprechenden Regelungsvorschlag in die Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft eingebracht.

Der 1. Oktober 2026 ist der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem das für die Umsetzung zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen in operativer und technischer Hinsicht vornehmen kann."

Clara Bünger (Die Linke) kommentierte den Vorgang wie folgt:

"Die Umsetzung des neuen EU-Asylrechts ist rechtlich gesehen an sich schon eine extrem komplexe Herausforderung. Die Bundesregierung chaotisiert das Verfahren zusätzlich. Es ist unverantwortlich, wenn infolge der wirren Gesetzgebung unklar ist, ab wann welche Regeln zu der Frage gelten, wer Schutz erhalten soll und wer nicht. Das ist eine Zumutung für alle Beteiligten und wird völlig unnötige Rechtsstreitverfahren produzieren."

19.11.2025, zuletzt aktualisiert am 23.06.2026
Dr. Dienelt