GEAS-Anpassungsgesetz

  • GEAS-Anpassungsgesetz führt Fiktion eines Eilantrags bei Stellung eines Zulassungsantrags ein

    Durch die beabsichtigte Neuregelung des GEAS-Anpassungsgesetzes und dem GEAS-Anpassungsfolgegesetz  wird zum einen ein Eilantrag auf Gestattung des Verbleibs im Bundesgebiet nach Art. 68 Abs. 7 AsylVf-VO fingiert und zum anderen ein Verbundverfahren dieses Eilverfahrens mit den Zulassungsverfahren beim Berufungs- und Revisionsgericht eingeführt. Die Verbindung beider Verfahren erscheint auf den ersten Blick geeignet, eine Mehrbelastung der Instanzgerichte zu vermeiden, sie unterliegt aber unionsrechtlichen Bedenken, wenn – was zu erwarten ist – eine Entscheidung über Zulassungsanträge nicht zeitnah erfolgt.

  • Geplante Einführung von Entscheidungsfristen durch das GEAS-Anpassungsgesetz

    Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) sollen erstmals auch Entscheidungsfristen für das erstinstanzliche Klageverfahren in das Asylgesetz aufgenommen werden. Der Entwurf dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1348des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2025/1358 vom 22. Mai 2024 – im Folgenden: AsylVf-VO).