NRW: Lockerung der Residenzpflicht per Verordnung

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Die "Verordnung zur Änderung der Verordnung über das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung durch Asylbewerber vom 21. Dezember 2010" trat am 30. Dezember 2010 in Kraft (Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW.), Ausgabe 2010 Nr. 39, Seite 699 bis 708.

Das Kabinett der Landesregierung NRW hat in seiner Sitzung vom 21. Dezember 2010 eine Verordnung gebilligt, die es Asylbewerbern in NRW ermöglicht, sich vorübergehend generell erlaubnisfrei im gesamten Landesgebiet aufzuhalten. Damit wurde der landesrechtliche Spielraum des § 58 Absatz 6 Asylverfahrensgesetz genutzt.

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung durch Asylbewerber dürfen Ausländer, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Asylverfahrensgesetz in Verbindung mit § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 15. Februar 2005 in der jeweils geltenden Fassung zu wohnen, sich ohne Erlaubnis vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen aufhalten.

Siehe News zuletzt zu diesem Thema in MNet:

NRW lockert Residenzpflicht

Berlin lockert Residenzpflicht

 


 

Verordnungstext:

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 39 vom 29.12.2010 Seite 699 bis 708

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über das
vorübergehende Verlassen des Bereichs
der Aufenthaltsgestattung durch Asylbewerber Vom 21. Dezember 2010

Auf Grund des § 58 Absatz 6 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird verordnet:
Artikel 1 Die Verordnung über das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung durch Asylbewerber vom 7. November 1989(GV. NRW. S.582), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. November 2008(GV. NRW. S.729), wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ausländer, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Asylverfahrensgesetz in Verbindung mit § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 15. Februar 2005(GV. NRW. S.50) in der jeweils geltenden Fassung zu wohnen, dürfen sich ohne Erlaubnis vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen aufhalten.“
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Düsseldorf, den 21. Dezember 2010

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin
Hannelore  K r a f t Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2010 S.705