Der Gesetzgeber hat auf den drohenden BREXIT reagiert und zwei wichtige Änderungen im Staatsangehörigenrecht vorgenommen, mit der die doppelte Staatsangehörigkeit sowohl von deutschen Staatsangehörige im Vereinigten Königreich als auch britischen Staatsangehörige in Deutschland hingenommen wird.
Mit Artikel 3 des BREXIT-Übergangsgesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 418) wird geregelt, dass bei britischen Staatsangehörigen, die am Tag des ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, der Verzicht auf die britische Staatsangehörigkeit nicht erforderlich ist. Britische Staatsangehörige können daher neben der deutschen auch ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Die Hinnahme der doppelten Staatsbürgerschaft setzt aber voraus, dass alle sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen sowohl am Tag des Austritts als auch am Tag der Einbürgerung vorliegen.
Außerdem wird geregelt, dass Deutsche, die vor dem Tag des Austritts einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich gestellt haben, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes verlieren, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erst später erfolgt.