Brexit

  • Neues Freizügigkeitsgesetz/EU ist in Kraft getreten

    Am 23.11.2020 wurde das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 12.11.2020 (BGBl I Nr. 53 Seite 2416-2424) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz tritt nach Art. 7 am Tag nach seiner Verkündung, d. h. am 24.11.2020 in Kraft. Mitlgieder des Portals können bereits heute die neue Kommentierung zum Freizügigkeitsgesetz/EU nutzen.

  • Kommentierung des neuen FreizügG/EU steht in Kürze zur Verfügung

    Der Gesetzgeber plant eine umfangreiche Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Neben einer geänderten Systematik werden zur Vermeidung von Vertragsverletzungsverfahren Regelungen des Unionsrechts in nationales Recht umgesetzt. Außerdem wird dem Brexit mit einer neuen Vorschrift Rechnung getragen.

  • Auswirkungen des Brexits auf Einreise- und Aufenthaltsrechte

    Die Bürger des Vereinigten Königreichs haben am 23. Juni 2016 für den Austritt aus der EU gestimmt. Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat förmlich seine Absicht mitgeteilt, aus der EU auszutreten. Der Europäische Rat hat am 17. Oktober 2019 das von den Verhandlungsführern beider Seiten vereinbarte Austrittsabkommen gebilligt. Er hat außerdem die überarbeitete politische Erklärung über den Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gebilligt.

  • Fortbildungsveranstaltung „Das Duldungsgesetz und das Geordnete-Rückkehr-Gesetz 2019 – Auswirkungen und Änderungen"

    Die für Dienstag, den 24.03.2020 geplante Veranstaltung zu den  Rechtsänderungen durch das Duldungsgesetz und das Geordnete-Rückkehr-Gesetz 2019 wird wegen der Corona-Krise auf den 23.06.2020 verschoben. Die Veranstaltung am 24.03.2020 findet nicht statt!

  • Das Brexit-Gesetz: Gut gemeint, aber schlecht gemacht!

    In der Nacht von Donnerstag auf Freitag wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Überleitung von Freizügigkeitsrechten ins Aufenthaltsrecht infolge eines möglichen ungeregelten Brexits in den Bundestag eingebracht.Das Anliegen des Gesetzentwurfs, dass alle britischen Freizügigkeitsberechtigten als dann "Drittstaatsangehörige" einen dem Freizügigkeitsrecht entsprechenden rechtmäßigen Aufenthaltstitel erhalten sollen, ist uneingeschränkt zu unterstützen. Leider weist der Gesetzentwurf einige handwerkliche Mängel auf, die dringend berichtigt werden sollten.

  • Der drohende BREXIT führt zu Änderungen des Staatsangehörigenrechts

    Der Gesetzgeber hat auf den drohenden BREXIT reagiert und zwei wichtige Änderungen im Staatsangehörigenrecht vorgenommen, mit der die doppelte Staatsangehörigkeit sowohl von deutschen Staatsangehörige im Vereinigten Königreich als auch britischen Staatsangehörige in Deutschland hingenommen wird.

  • Der Brexit und seine aufenthaltsrechtlichen Folgen

    Die Rechtsstellungen von Bürgern des Vereinigten Königreichs in den anderen EU-Staaten und umgekehrt die Lage von sonstigen EU-Bürgern im Vereinigten Königreich bedarf einer Regelung durch einen Übergangsvertrag, um einen harten Brexit zu verhindern. Das Austrittsabkommen muss spätestens am 30.03.2019 in Kraft treten, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zu verlängern. Andernfalls finden sämtliche Verträge über die Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ab dem 30.03.2019 um 0 Uhr (Brüsseler Zeit) auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr. Ab dem Austrittstermin ist das Vereinigte Königreich ein Drittstaat. Ab diesem Tag finden die Verträge auch auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich unterhalten , und auf die europäischen Hoheitsgebiete, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, und für die die Verträge gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten, keine Anwendung mehr.