Einschränkung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten verlängert

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Am 15. März 2018 ist das Gesetz zur weiteren Einschränkung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt rechtzeitig vor dem Auslaufen der bisherigen Übergangsregelung am 16. März 2018 in Kraft. Mit dem am 17. März 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren war der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bereits bis zum 16. März 2018 ausgesetzt worden. 

Durch das nunmehr verabschiedete Gesetz soll diese Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bis zur Neuregelung des Familiennachzugs, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2018, verlängert werden. Ab dem 1. August 2018 sollen aus humanitären Gründen Aufenthaltserlaubnisse im Wege des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich wieder erteilt werden können, bis die Anzahl dieser Aufenthaltserlaubnisse eine Höhe von monatlich 1.000 erreicht hat. Humanitäre Aufnahmen von Familienangehörigen nach §§ 22 und 23 AufenthG sollen von dieser Regelung unberührt bleiben. 

Das Gesetz geht auf eine Initiative der CDU/CSU-Fraktion zurück (vgl. BT-Drucksache 19/439). Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner 11. Sitzung am 1. Februar 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses (vgl. BT-Drucksache 19/586) nach Maßgabe von Änderungen angenommen.

Die weitere Beschränkung des Familiennachzugs wird die Frage aufwerfen, ob subsidiär Schutzberechtigte nunmehr beantragen können, Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu erhalten, da diese Rechtsstellung einen besseren Familiennachzug mit sich zu bringen scheint. Denn nach § 29 Abs. 3 AufenthG ist zu Ausländern, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sind, anders als bei § 22 AufenthG ein Nachzug bereits möglich, wenn humanitäre Gründe dies erfordern. Auf das einschränkende Adjektiv „dringend“, das über § 104 Abs. 13 i. V. m. § 22 AufenthG bei subsidiär Schutzberechtigten vorliegen muss, wird im Rahmen des Nachzugs zu Personen mit Abschiebungsschutz verzichtet. Da der Nachzugsanspruch nicht an den Schutzstatus des im Bundesgebiet Stammberechtigten, sondern an den Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels anknüpft, wird ein Nachzug aber selbst dann ausscheiden, wenn der Stammberechtigte es erreichen würde, dass ihm neben dem subsidiären Schutz auch noch Abschiebungsschutz zuerkannt wird. Denn ein subsidiär Schutzberechtigter müsste dann auch noch erreichen, dass ihm neben seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt wird.