Fazit nach anderthalb Jahren Erklärungsrecht und Wiedergutmachungseinbürgerung in §§ 5 und 15 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) – mehr als 17.000 Anträge beim BVA seit dem 1. Januar 2021 eingegangen

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Am 20. August 2021 trat die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft – dazu ausführlich an dieser Stelle. Seitdem gilt gemäß § 5 StAG ein zehnjähriges Erklärungsrecht (zur Einbürgerung für Altfälle), also befristet bis 19. August 2031, und gemäß § 15 StAG gilt unbefristet die sog. Wiedergutmachungseinbürgerung. Rechtsanwalt Dr. Heidenhain stellt in seinem Gastbeitrag die Erfahrungen mit diesen neuen Regelungen und auch deren statistische Relevanz dar.

I. Erklärungsrecht gemäß § 5 StAG

1. Allgemeines und Statistiken

Bei § 5 StAG müssen die Antragsteller nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren sein (d.h. nach dem 23. Mai 1949 einschließlich), im Unterschied zu Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG, wo diese zeitliche Grenze wegen des Bezugs auf die Naziherrschaft natürlich nicht gilt.

Typisch sind Fälle, in denen die Mütter der Antragsteller deutsche Staatsbürger waren, die selbst oder deren Väter aus Deutschland bis Mitte der 70er Jahre emigriert waren und diese zurzeit der Geburt ihrer Kinder, der Antragsteller, deutsche Staatsbürger geblieben waren. Wenn diese Kinder zwischen 1949 (meist 1953, weil die Mütter bis 31. März 1953 automatisch durch die Heirat mit einem Ausländer die deutsche Staatsbürgerschaft verloren hätten) und 1975 geboren wurden, haben diese Kinder, die einen ausländischen Vater hatten, nicht automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft erworben (das konnten bis 1975 nur Kinder von deutschen Vätern); bei unehelichen Kindern von deutschen Vätern, die vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ebenfalls ausgeschlossen waren, galt diese verfassungswidrige Ungleichbehandlung sogar bis 1993 (nur die unehelichen Kinder von deutschen Müttern wurden automatisch deutsche Staatsbürger). Weil Übergangsfristen schon 1977 bzw. 1995 abgelaufen waren und viele betroffenen Kinder diese Fristen verpasst hatten, haben diese Kinder, und auch deren Abkömmlinge, zehn Jahre lang, d.h. bis 19. August 2031, ein Erklärungsrecht nach § 5 StAG.

Das Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA), das für alle Anträge von im Ausland wohnenden Antragstellern zuständig ist, hat seit dem 20. August 2021 insgesamt 11.263 Anträge gemäß § 5 StAG erhalten (Statistik zum 1. Dezember 2022), d.h. jeden Tag ca. 20 Anträge, und somit bis Ende 2022 wahrscheinlich über 12.000 Anträge. Bis 1. Dezember 2022 wurden nur dreißig Anträge abgelehnt, aber auch nur 2.441 Anträge, d.h. ein knappes Fünftel, positiv entschieden. Von den bis zum 1. Dezember 2022 positiv beschiedenen Anträgen nach § 5 StAG betrafen die meisten Anträge (1007) solche Antragsteller, die zwar von einem deutschen Vater oder Mutter abstammten, von diesem Elternteil aber nicht die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten konnten (§ 5 Nr. 1), weiterhin gab es 59 erfolgreiche Anträge nach § 5 Nr. 2 von Kindern, deren Mütter vor der Geburt durch die Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsbürgerschaft verloren hatten (nach dem bis 31. März 1953 geltenden § 17 Nr. 6 RuStAG a.F.), und vier Kinder hatten nach § 5 Nr. 3 nach der Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit wieder durch eine Legitimation verl0ren (nach dem bis 31. März 1953 geltenden § 17 Nr. 5 RuStAG a.F.), und dazu gab es noch 1371 (Nr. 4) erfolgreiche Anträge von Abkömmlingen von Personen nach Nr. 1 bis Nr. 3.

Weil es in den Jahren 2020 bzw. 2021 insgesamt ca. 110.000 bzw. ca. 131.600 erfolgreiche Einbürgerungen gab – die Zahlen für 2022 liegen noch nicht vor, liegen aber wahrscheinlich noch höher - , handelt es sich im Jahre 2021 bei den Anträgen nach § 5 StAG um ca. 2,5 % aller Einbürgerungen pro Jahr; im Jahre 2022 wird dieser Wert noch höher sein, weil § 5 StAG erst Ende August 2021 in Kraft getreten war. In diese Statistik zu § 5 StAG, die das BVA betrifft, müssen noch die Anträge hinzugerechnet werden, die nicht vom BVA, sondern von deutschen Ausländer- und Landratsämtern entschieden werden. Denn die sind zuständig, wenn die Antragsteller nicht im Ausland, sondern im Inland wohnen. Mehr als ein paar Dutzend, vielleicht hundert Anträge werden das aber nicht sein, weil die meisten Betroffenen emigriert sind. Statistiken dazu gibt es keine.

2. Auslegungsfragen

Konkrete Auslegungsprobleme sind bis jetzt bei keiner der Varianten § 5 Nr. 1 bis Nr. 4 aufgetreten. Trotzdem dauern die Verfahren gemäß § 5 StAG sehr lange. Da keine Anträge von Antragstellern aus der sog. „Erlebnisgeneration“ bis 1945 auftreten können, werden die Anträge nach Eingang abgearbeitet, d.h. aus Altersgründen werden keine Anträge vorgezogen. Die Abteilung des BVA hat nach eigener Angabe ca. 13,5 Vollzeitstellen (13,28 (VZÄ) Vollzeitäquivalent).

II. Anträge nach § 15 StAG und nach Art. 116 Abs. 2 GG

1. Statistiken seit dem 1. Januar 2021

Seit dem Brexit, d.h. seit dem Jahre 2016, waren die Antragszahlen emporgeschnellt auf ca. 15.000 Anträge pro Jahr, seit dem 1. Januar 2021 (bis zum 1. Dezember 2022) erhielt das BVA 12.411 Anträge aufgrund von Art. 116 Abs. 2 GG, d.h. 30 Anträge pro Tag, konnte aber sogar 14.367 Einbürgerungsurkunden ausstellen, mehr als 40 pro Tag. Nur 13 Anträge wurden in diesen 23 Monaten abgelehnt.

Dazu kamen seit dem 20. August 2021 bis zum 1. Dezember 2022 noch 5776 Anträge nach § 15 StAG, d.h. ca. 10 Anträge pro Tag, von denen fast ein Fünftel, d.h. 1.244 Anträge (bis zum 1. Dezember 2022) positiv beschieden wurden, nur zwölf Anträge wurden abgelehnt. Umgedeutete Anträge nach § 14 StAG – diese Grundlage wurde vor dem 20. August 2021 für Fälle verwandt, die nicht unter Art. 116 Abs. 2 GG fielen - werden nicht eigens ausgewiesen.

Von den beschiedenen § 15 StAG-Anträgen wurden 689 Anträge von Antragstellern oder deren Vorfahren eingereicht, die im Sinne von § 15 Nr. 1 „die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren haben“; 64 Anträge betrafen Antragsteller oder deren Vorfahren, die von einer Sammeleinbürgerung ausgeschlossen waren (Nr. 2; z.B. die es wegen der jüdischen Herkunft nicht auf die Volkslisten in z.B. Danzig, Memel, dem Sudetenland, dem Protektorat Böhmen und Mähren oder Galizien schafften – diese Herkunft wird von dem BVA nicht ausgewiesen); ebenfalls 64 Anträge betrafen Antragsteller oder deren Vorfahren, die von einer Einbürgerung ausgeschlossen waren (Nr. 3). Zuletzt wurden 400 Anträge von Personen und deren Vorfahren, die von 1933 bis 1945 in Deutschland wohnten, wegen der Verfolgung aber Deutschland, d.h. das damalige Deutsche Reich, verlassen mussten, eingereicht – auch wenn sie z.B. polnische, tschechoslowakische oder rumänische Staatsbürger waren, denn ein Anspruch auf deutsche Staatsangehörigkeit besteht auch, wenn die Vorfahren selbst nie deutsche Staatsbürger waren (Nr. 4).

Es zeigt sich, dass das BVA mit der Bearbeitung zwar große Fortschritte macht, aber es schiebt einen großen Berg von Anträgen nach Art. 116 Abs. 2 GG und mittlerweile auch von § 15 StAG vor sich her, Bearbeitungszeiten von bis zu zwei Jahren oder mehr sind möglich.

2. Auslegungsprobleme

Für einige Fallgruppen, z.B. bei § 15 Nr. 2 und 4 StAG, gibt es noch Zweifel in der Auslegung.

Im Bereich von Nr. 2 ist die Anwendung auf Sammeleinbürgerungen nicht einfach, weil diese Listen nicht alle möglichen Personen umfassten, bei anderen Einbürgerungen, z.B. in Ostgalizien, gab es ab 1939 (bis ca. 1944) sog. Einwandererzentralstellen (EWZ), die die Anträge individuell entschieden.

Bei allen in § 15 Satz 1 StAG genannten Fallgruppen, aber insbesondere bei Nr. 2, ist ein besonderes Problem die sog. „vorzeitige Ausreise“: wenn z.B. ein Jude aus Danzig oder Memel schon im Februar 1939, oder aus der Tschechoslowakei oder Polen schon 1938 bzw. 1939 aus Angst vor der deutschen Verfolgung, bevor die deutsche Verfolgung dort „ankam“, z.B. in die USA oder nach Palästina ausreiste. Dann ist die Frage, ob die Person unter § 15 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 StAG fällt oder nicht (bei Art. 116 Nr. 2 GG ist dies kein Problem, da der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft ohnehin nach dem 25. November 1941 gemäß der 10. VO zum Reichsbürgergesetz erfolgte). Die Fälle sind manchmal verbunden mit der Problematik, dass eine Generation nicht mehr verfolgt wurde, weil sie nach 1938 nicht mehr vor Ort, sondern schon z.B. in den USA oder Palästina war, aber dass z.B. die Großelterngeneration sehr wohl noch in deutsch besetzten Gebieten waren und dort nach 1939 sogar umgekommen sind. Ist der Antragsteller dann Abkömmling im Sinne des § 15 StAG, oder ist die Bezugsperson die ausgereiste Person, die nicht unter § 15 StAG fällt und die die Großeltern quasi „blockiert“? Das letztere wird offenbar im BVA noch in einigen Fällen vertreten, aber dies würde nicht dem weiten Abkömmlingsbegriff, wie vom BVerfG insbesondere im Urteil vom 20. Mai 2020 zu Art. 116 Abs. 2 GG entwickelt, als es § 15 StAG noch gar nicht gab, entsprechen, außerdem geht es hier ja um eine neue Einbürgerung, d.h. eine Bezugsperson kann keine Sperre darstellen, da ja keine Staatsbürgerschaft, wie bei Art. 116 Abs. 2 GG weitgehend vertreten, von einer anderen Person hergeleitet oder zurückgegeben wird, sondern diese neu erteilt wird.

Bei § 15 Satz 1 Nr. 4 StAG ist überdies unklar, was unter „Deutschland“ gemeint ist, d.h. in welchen Grenzen: in denen von Ende 1937, oder 1938, 1939 oder sogar 1941?

Die ersten Kommentare zum StAG, z.B. der von Hailbronner (Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, Rn. 38), gehen, wie auch die Gesetzesbegründung, von Deutschland in den Grenzen von Ende 1937 aus, eben weil das in der Gesetzesbegründung enthalten sei. Allerdings wird nicht weiter ausgeführt, ob das eigentlich dem Gesetzeszweck entspricht, denn die Verfolgung ging ja Ende 1937 weiter, sie intensivierte sich sogar 1938 bis 1941, und alle Juden und alle, die die Nazis als Juden betrachteten oder gleich schlecht behandelten, waren betroffen, die dann im (Groß-)Deutschen Reich in den jeweiligen Grenzen lebte: dies bekamen ab Mitte März 1938 die Juden in Österreich zu spüren, dann ab Oktober 1938 die Juden im Sudetenland, dann ab Mitte März 1939 die Juden in der sog. „Resttschechei“, d.h. dem sog. Protektorat Böhmen und Mähren, das ja unter dem „Schutz“ des Deutschen Reich stand, und gleichzeitig auch die (relativ kleine) jüdische Gemeinde im Memelland. Ab Ausbruch des Zweiten Weltkrieges wurden die Juden in Danzig verfolgt, wo die Verfolgung de facto aber schon 1937/38 anfing, davon berichtet z.B. Carl Burckhardt, der Kommissar des Völkerbunds für die Freie Stadt Danzig in seinem Bericht „Meine Danziger Mission“ (1960), und gleichzeitig begann die Verfolgung auch im sog. Warthegau (ehemaliges Polen). Und schließlich ab 1941 in der ehemaligen Sowjetunion.

Es gibt also einigen Grund, Deutschland nicht nur in den Grenzen von Ende 1937 anzunehmen, das würde auch für viele Antragsteller den Ausschluss bedeuten, und so den Gesetzeszweck vereiteln. Ein weiteres Problem der Anwendung von Nr. 4 sind solche Antragsteller, die – oder deren Vorfahren – kurz nach dem 30. Januar 1933 nach Deutschland gezogen sind und dann vor 1938/1939 wieder emigriert sind. In Deutschland nach 1933 geborene Kinder betrifft dies nicht, aber deren Eltern. Aus dem Anwendungsbereich fallen auch solche Personen, die die gesamte Nazizeit in Deutschland waren, z.B. die nach 1938/39 in den Untergrund gegangen sind (z.B.: ein in Berlin 1920 geborener polnischer Staatsbürger ging nach den Pogromen im November 1938 in Berlin in Untergrund und verblieb dort bis Kriegsende) und die dann Deutschland erst nach dem 8. Mai 1945 verlassen haben, nachdem sie bei Kriegsende wieder aus dem Untergrund „aufgetaucht“ waren. Bei diesen Antragstellern sollte Nr. 4 auch angenommen werden, denn die Zeitperiode 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 bezieht sich auf die Verfolgungsmaßnahmen, nicht das Verlassen von Deutschland.

Der Ausschluss von § 15 Satz 2 StAG, d.h. bei einer Einbürgerung nach 1945 oder 1949, scheint auch bei solchen Fällen unangebracht, wenn es kurz danach, z.B. bis Anfang der 60er Jahre, dann noch zu einer Auswanderung und dann Einbürgerung, z.B. in Kanada, den USA oder Israel, kam. Ohne die Zwischeneinbürgerung in Deutschland, z.B. auch durch die Fiktion nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG durch reine Wohnsitznahme in Deutschland nach 1945, wäre einem Antrag nach Art. 116 Abs. 2 GG oder § 15 Satz 2 StAG stattzugeben, wegen der Einbürgerung nach dem 8. Mai 1945 ist sie aber abzulehnen. Das scheint besonders unbillig, wenn die Einbürgerung schon bis 23. Mai 1949 erfolgte, denn erst dann gab es Art. 116 Abs. 2 GG. Ob dieses Prinzip bei Art. 116 Abs. 2 GG überhaupt angewandt werden darf, quasi als Auslegung a contrario § 15 Satz 2 StAG, ist zweifelhaft, denn in Art. 116 Abs. 2 GG fehlt eine Vorschrift wie § 15 Satz 2 StAG. Aber auch bei § 15 StAG sollte dieses Einbürgerungshindernis restriktiv ausgelegt werden, wenn die Auswanderung und die Einbürgerung im Zielland immer noch Folge der Verfolgungsmaßnahmen zwischen 1933 und 1945 waren (z.B. bei Minderjährigen oder bei einem kompletten Verlust der Lebensgrundlagen in Deutschland).

Diese schwierigen Auslegungsfragen werden vor den Verwaltungsgerichten geklärt werden müssen. Aber bei § 15 StAG sind die Ablehnungszahlen bisher sehr gering. Die Notwendigkeit, weitere als die oben genannten Fallgruppen im Anwendungsbereich des § 15 StAG zu ergänzen, ist bisher nicht offensichtlich.

III. Fazit nach anderthalb Jahren

Insgesamt kann festgestellt werden: es gab im ersten fast anderthalb Jahren seit der Geltung der neuen §§ 5 und 15 StAG fast 17.000 Anträge, dazu kamen seit dem 1. Januar 2021 über 12.000 Anträge nach Art. 116 Abs. 2 GG (Statistik zum 1. Dezember 2022). Die Anträge nach § 15 StAG und nach Art. 116 Abs. 2 GG, d.h. die Anträge mit Emigrationsbezug (ca. 18.000 Anträge), belaufen sich auf ca. 10-15 % aller Einbürgerungen in Deutschland pro Jahr, denn in den Jahren 2020 bzw. 2021 gab es ca. 110.000 bzw. ca. 131.600 erfolgreiche Einbürgerungen. Dazu kommen noch die ca. fast 6.000 Anträge nach § 5 StAG, d.h. ca. 2,5 % aller Einbürgerungen pro Jahr. Zu den beim BVA nach Art. 116 Abs. 2 GG und §§ 5 und 15 StAG eingereichten Anträgen (fast 30.000 Anträge seit dem 1. Januar 2021 bis 1. Dezember 2022) müssen noch die Anträge hinzugerechnet werden, die nicht vom BVA, sondern von deutschen Ausländer- und Landratsämtern entschieden werden. Denn die sind zuständig, wenn die Antragsteller nicht im Ausland, sondern im Inland wohnen. Mehr als ein paar hundert Anträge werden das aber nicht sein, weil die meisten Betroffenen emigriert sind, d.h. im Ausland leben und somit in die Zuständigkeit des BVA fallen. Statistiken der Landesbehörden dazu gibt es keine. Von mindestens sechs Verfahren bei Landesbehörden hat der Unterzeichnete aber positive Kenntnis, alles Kinder oder Enkel von zwischen 1933 und 1945 verfolgten und emigrierten Juden, die aus den USA, Kanada, dem UK oder Israel nach Deutschland zurück emigriert sind.

Alles in allem wurde das Vierte Gesetz zur Reform des StAG positiv angenommen, insbesondere bei der zweiten oder dritten Generation der verfolgten Juden (und politisch oder anderweitig Verfolgten). Die Bearbeitungszeiten sind aber noch viel zu lang. Deswegen sollte das BVA mit mehr Personal ausgestattet werden (derzeit, d.h. zum 1. Dezember 2022, gibt es beim BVA ca. 40 Vollzeitstellen (VZÄ), die Anträge nach Art. 116 Abs. 2 GG, §§ 5 und 15 StAG – umgedeutete Anträge nach § 14 StAG werden nicht eigens ausgewiesen – bearbeiten). Eine Aufstockung ist notwendig, damit die Anträge, die nun eingegangen sind und noch eingehen, auch zügig bearbeitet werden können.

 

Dr. iur. Stephan Heidenhain
Rechtsanwalt / Spolupracující advokát

Senior Associate
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