Am 20. August 2021 trat die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft – dazu ausführlich an dieser Stelle. Seitdem gilt gemäß § 5 StAG ein zehnjähriges Erklärungsrecht (zur Einbürgerung für Altfälle), also befristet bis 19. August 2031, und gemäß § 15 StAG gilt unbefristet die sog. Wiedergutmachungseinbürgerung. Rechtsanwalt Dr. Heidenhain stellt in seinem Gastbeitrag die Erfahrungen mit diesen neuen Regelungen und auch deren statistische Relevanz dar.