Kommentierung des neuen FreizügG/EU steht in Kürze zur Verfügung

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Der Gesetzgeber plant eine umfangreiche Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Neben einer geänderten Systematik werden zur Vermeidung von Vertragsverletzungsverfahren Regelungen des Unionsrechts in nationales Recht umgesetzt. Außerdem wird dem Brexit mit einer neuen Vorschrift Rechnung getragen.

Die neuen Vorschriften der §§ 3a und 16 FreizügG/EU stellen Rechtsanwender vor große Probleme, da sie viele Verweise ins nationale Recht und in den Austrittsvertrag enthalten. Durch diese Umsetzung vermeidet der Gesetzgeber aber eine lückenhafte Umsetzung der Vorschriften, auch wenn der Austrittsvertrag durch seine komplexen Regelungen nur schwer verständlich ist. 

Aber auch die Änderung der §§ 1 und 11 FreizügG/EU wird erhebliche Änderungen der aktuellen Rechtslage mit sich bringen. Die Änderung beseitigt strukturelle Mängel und trägt durch seine Anlehnung an die Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie dazu bei, Umsetzungsfehler zu vermeiden. 

Insgesamt ist der jetzige Gesetzentwurf - im Unterschied zum ursprünglichen Regierungsentwurf - gut gelungen. Insbesondere ist der Aufbau des Gesetzes systematisch verbessert worden, obwohl es auch hier noch Änderungsbedarf gibt: So ist nicht wirklich nachvollziehbar, warum der Ausweisungsschutz für britische Staatsangehörige, die Freizügigkeit genießen, in § 11 Abs. 12 FreizügG/EU n.F und nicht in § 16 FreizügG/EU n.F. geregelt ist.

Mitglieder werden damit unmittelbar mit dem Inkrafttreten des neuen Freizügigkeitsgesetzes/EU eine umfassende Kommentierung zur Hand haben.

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