Neues Freizügigkeitsgesetz/EU ist in Kraft getreten

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Am 23.11.2020 wurde das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 12.11.2020 (BGBl I Nr. 53 Seite 2416-2424) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz tritt nach Art. 7 am Tag nach seiner Verkündung, d. h. am 24.11.2020 in Kraft. Mitlgieder des Portals können bereits heute die neue Kommentierung zum Freizügigkeitsgesetz/EU nutzen.

Der Gesetzgeber hat allerdings übersehen, dass § 1 des Brexit-Übergangsgesetzes noch bis zum Ende der Übergangsfrist, d.h. bis zum 1.1.2021, noch Wirkung entfaltet. Danach gelten britische Staatsangehörige noch bis Ende des laufenden Jahres als Unionbürger.

Diese Fiktion könnte dazu führen, dass auch die neuen Regelungen für die Ausweisung britischer Staatsangehöriger und der Familiennachzug noch nicht anwendbar sind. Bis zur Aufhebung des § 1 Brexit-Übergangsgesetzes würde sich daher die Aufenthaltsbeendigung und der Familiennachzug nach den günstigeren Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU richten

Die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wird aber zu prüfen haben, ob die Normenkollision nicht durch die Kollisionsregelung "Lex posterior derogat legi priori" aufgelöst werden kann. Die Kollisionsregelung ist in der Rechtswissenschaft ein allgemeiner Grundsatz, der besagt, dass ein späteres Gesetz einem früheren Gesetz derselben Rangordnung vorgeht. Diese Kollisionsregel könnte hier anwendbar sein, weil die neuere Regelung spezieller ist als die jüngere.