Neuregelung des Status von Drittstaatsangehörigen deutscher Rückkehrer im FreizügG/EU

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Mit dem neuen Freizügigkeitsgesetz, das in erster Linie die Folgen des Brexits regelt und spätestens zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt, wird eine Regelung für sogenannte Rückkehrerfälle eingeführt. Durch Erstreckung des Freizügigkeitsgesetzes/EU auf Familienangehörige sowie nahe Angehörige deutscher Staatsangehöriger, die nach einem Aufenthalt in der EU wieder nach Deutschland zurückkehren, wird der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU Rechnung getragen und sichergestellt, dass die Rechtsstellung des Familienangehörigen nicht schlechter ist, als die Rechtsstellung, die sich aus einer unmittelbaren Anwendung der Unionsbürgerrichtlinie ergäbe.

Die Neuregelung hat folgenden Inhalt:

„Auf Familienangehörige und nahestehende Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben, finden die nach diesem Gesetz für Familienangehörige und für nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.“

Für den Rechtsanwender stellt sich die Frage, wann ein deutscher Staatsangehöriger von seinem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV nachhaltig Gebrauch gemacht hat.

Im Rahmen der Kommentierung werden eine Reihe von Fallgruppen aufgeführt, die von der Regelung erfasst werden. Außerdem wird aufgezeigt, dass die Norm über das Diskriminierungsverbot im Unionsrecht eine personelle Erweiterung gefahren wird.

Insgesamt sieht das Inhaltsverzeichnis der Kommentierung des § 12a FreizügG/EU folgende Punkte vor:

  1. Doppelstaater
  2. Rückkehrerfälle
  3. Geburt eines Unionsbürgers im Bundesgebiet
  4. Analoge Anwendung auf minderjährige oder behinderte Unionsbürger
  5. Nicht erfasste Rechte aus Art. 20 AEUV

Die Kommentierung steht bereits jetzt Mitgliedern von Migrationsrecht.net zur Verfügung.