Rückkehrerfall

  • Neuregelung des Status von Drittstaatsangehörigen deutscher Rückkehrer im FreizügG/EU

    Mit dem neuen Freizügigkeitsgesetz, das in erster Linie die Folgen des Brexits regelt und spätestens zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt, wird eine Regelung für sogenannte Rückkehrerfälle eingeführt. Durch Erstreckung des Freizügigkeitsgesetzes/EU auf Familienangehörige sowie nahe Angehörige deutscher Staatsangehöriger, die nach einem Aufenthalt in der EU wieder nach Deutschland zurückkehren, wird der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU Rechnung getragen und sichergestellt, dass die Rechtsstellung des Familienangehörigen nicht schlechter ist, als die Rechtsstellung, die sich aus einer unmittelbaren Anwendung der Unionsbürgerrichtlinie ergäbe.

  • Lebenspartner von Deutschen ohne rechtliche Bindung können in Deutschland Freizügigkeitsrechte in Anspruch nehmen

     Der Gerichtshof der EU hat in der Rechtssache Banger (C-89/17) am 12. Juli 2018 entschieden, dass ein Unionsbürger, der in sein Heimatland zurückkehrt, das Recht hat, dass die Einreise und der Aufenthalt seines drittstaatsangehörigen Lebenspartners, mit dem er eine dauerhafte Beziehung eingegangen ist, erleichtern muss. Die Entscheidung bezieht sich nicht auf eingetragene Lebenspartner, sondern auf Personen, mit denen der Unionbürger eine dauerhafte Beziehung eingegangen ist. Eine Entscheidung, mit der eine solche Aufenthaltserlaubnis für den drittstaatsangehörigen Lebenspartner verweigert wird, muss auf einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände des Antragstellers beruhen und ist zu begründen.

  • Einbürgerung führt nicht zum Verlust der Freizügigkeit bei Familienangehörigen

    Generalanwalt Bot vertritt in der Rechtssache Lounes (C-165/16)die Auffassung, dass ein Unionsbürger, der sich in einem anderen Mitgliedstaat einbürgern ließ, weiterhin auf seine Rechtsstellung als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger berufen kann, um seinem Ehegatten Freizügigkeit zu vermitteln. Zur Begründung bedient sich der Generalanwalt der EuGH-Rechtsprechung in sogenannten Rückkehrerfällen. Um das Familienleben fortzusetzen, wäre der eingebürgerte Unionsbürger andernfalls gezwungen, das Hoheitsgebiet seines neuen Heimatstaates zu verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort wieder die Freizügigkeitsrechte, vor allem die Möglichkeit des Zusammenlebens mit ihrem Ehegatten, genießen zu können.