Niederschlagung von Forderungen aus einer Verpflichtungserklärung von Flüchtlingspaten

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Angesichts des Elends tausender syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge haben sich in Deutschland viele Menschen bereit erklärt, mit ihrem Einkommen und Vermögen zu haften, um Flüchtlingen die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Nun zeigt sich ein Weg aus der Haftungsfalle, die mit der Abgabe einer sogenannten Verpflichtungserklärung verbunden ist. Mit der Weisung der Bundesagentur  für Arbeit werden Regelungen zum Umgang mit den Erstattungsforderungen aus Verpflichtungserklärungen, die im Rahmen der Landesaufnahmeanordnungen vor dem 06.08.2016 abgegeben wurden (sog. Altfälle), getroffen. Diese sind nicht für die kommunalen Jobcenter verbindlich.

1. Ausgangssituation

Im Rahmen der Beantragung eines Aufenthaltstitels kann eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verlangt werden, wenn der Ausländer selbst nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern und die Sicherung des Lebensunterhaltes zwingende Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist. Im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme erhielten aus Syrien geflüchtete Personen Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Absatz 1 AufenthG. Einige dieser Personen stellten nach der Einreise in das Bundesgebiet dennoch einen Asylantrag; in diesen Fällen erhielten sie Aufenthaltsgestattungen nach § 55 Asylgesetz (AsylG).

Sowohl Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Absatz 1 AufenthG wie auch § 55 AsylG berechtigten noch nicht zum Leistungsbezug nach dem SGB II (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II, § 1 Absatz 1 Nummer 1, Buchstabe a AsylbLG). Nach positivem Abschluss des Asylverfahrens wurde den betroffenen Personen ein Aufenthaltstitel nach den Vorschriften der § 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG erteilt, der zum Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) berechtigt.

Die Verpflichtungserklärung wirkt auch nach Erteilung eines Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen oder durch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes fort. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, Aktenzeichen 1 C 10.16) zwischenzeitlich bestätigt und wurde durch das Integrationsgesetz mit Wirkung zum 06.08.2016 klargestellt. Für die sog. Altfälle (Abgabe der Erklärung vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes) wurde die Dauer der Verpflichtungserklärung auf drei Jahre begrenzt (§ 68a AufenthG).

Bis zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes und der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts herrschte hinsichtlich der Dauer der Haftung aus Verpflichtungserklärungen eine unklare Rechtslage. Die für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen verwendeten Vordrucke sahen regelmäßig eine Haftung „bis zur Beendigung des Aufenthaltes […] oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ vor. Einige Landesministerien und -behörden vertraten die Rechtsauffassung, dass ein Aufenthaltstitel für im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen aufgenommene Flüchtlinge nach § 23 Abs. 1 AufenthG bzw. Aufenthaltsgestattungen im Asylverfahren nach § 55 AsylG im Vergleich zu einem Aufenthaltstitel für anerkannte Asyl- und international Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG einen anderen Aufenthaltszweck begründe und die Gültigkeitsdauer einer Verpflichtungserklärung damit ende. Diese Rechtsauffassung vertraten bis zur Entscheidung des BVerwG u. a. auch die Länder Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.

Aufgrund dieser unklaren Rechtslage waren sich Verpflichtungsgeber der tatsächlichen Geltungsdauer der von ihnen abgegebenen Verpflichtungserklärungen vielfach nicht bewusst.
In zahlreichen Fällen klagen Verpflichtungsgeber gegen ihre Haftung auch für Leistungen nach dem SGB II. Vielfach geben die Verwaltungsgerichte den Klägern Recht. Sie verweisen - mit im Detail unterschiedlichen Begründungen - darauf, dass die Verpflichtungsgeber mit Blick insbesondere auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der beteiligten Stellen davon ausgehen durften, nur für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haften zu müssen, nicht aber auch für Leistungen nach dem SGB II (d. h. Leistungen nach dem sog. Rechtskreiswechsel). In diesen Fällen sei eine Heranziehung der Verpflichtungsgeber allenfalls im Ermessenswege möglich.

Im Zuge der bislang ergangenen gerichtlichen Entscheidungen hat die Bundesagentur für Arbeit in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die gemeinsamem Einrichtungen mit Weisung vom 26.03.2018 angewiesen, die Forderungen aus den Verpflichtungserklärungen festzusetzen, sodann aber vorläufig niederzuschlagen.

2. Auftrag und Ziel

Im Interesse einer rechtssicheren und abschließenden Lösung der oben umrissenen Probleme erlässt die BA in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Inneres, für Bau und Heimat diese Weisung.

Diese Weisung dient der Vereinfachung im Bearbeitungsprozess. Mit ihr werden Handreichungen bereitgestellt, wie mit den Forderungen aus Verpflichtungserklärungen umzugehen ist. Der Anwendungsbereich dieser Weisung ist auf die sog. Altfälle reduziert; weiter gilt sie nur im Zusammenhang mit den Landesaufnahmeanordnungen.

3. Einzelaufträge

Mit Weisung vom 26.03.2018 wurden die gemeinsamen Einrichtungen aufgefordert, Forderungen aus Verpflichtungserklärungen gemäß § 68 AufenthG fristwahrend durchzusetzen und die Forderungen vorläufig niederzuschlagen.

„Nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes hat derjenige, der sich gegenüber der Ausländerbe­hörde oder einer Auslandsvertretung verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, grundsätzlich sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet werden. Der Erstattungsanspruch steht in der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Jobcentern zu. Die Rückforderung steht nicht im Ermessen der betreffenden Behörden. Vielmehr sind die Jobcenter gegenüber Verpflichtungsgebern grundsätzlich zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen verpflichtet. Davon kann allerdings nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014 in atypischen Fällen abgewichen werden. Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. In diese Betrachtung können zum Beispiel die konkreten Umstände der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und daraus möglicherweise unverschuldeter Fehlvorstellungen über die Dauer der Verpflichtung einbezogen werden. Zu den in Betracht kommenden Billigkeitsmaßnahmen gehört darüber hinaus auch der Erlass einer Forderung auf der Grundlage von § 44 SGB II.“

Forderungen aus Verpflichtungserklärungen sind nach Maßgabe dieser Weisung durch die gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen und zu bescheiden. Dies gilt für bereits festgesetzte (bestandskräftige und noch nicht bestandskräftige Bescheide) wie auch für noch nicht festgesetzte Forderungen. Es ergibt sich folgendes Verfahren:

I. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Weisung ist beschränkt auf die nachstehenden Fälle:

  1. Verpflichtungserklärungen, die vor dem 06.08.2016 abgegeben wurden und somit eine beschränkte Haftungsdauer von drei Jahren haben, und
  2. Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit Landesaufnahmeanordnungen abgegeben wurden. Die Ausländerinnen und Ausländer, auf die sich die Verpflichtungserklärungen jeweils bezogen, müssen also mit einem auf Grundlage einer Landesaufnahmeanordnung erteilten Visum in das Bundesgebiet eingereist sein.

II. Ermessen

Sofern einer der nachstehenden Fälle der Nummern 1 bis 3 vorliegt, ist das Ermessen dahingehend auszuüben, dass von einer Heranziehung abzusehen ist:

  1. Die einschlägige Landesaufnahmeanordnung sah eine Beschränkung der Haftung auf den Zeitpunkt der Zuerkennung internationalen Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bzw. der Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde vor, die Verpflichtungserklärung enthielt eine entsprechende Beschränkung der Haftung aber nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 08.12.2017, Aktenzeichen 18 A 1125/16, zur Aufnahmeanordung des Landes Rheinland-Pfalz vom 30.08.2013). Entsprechendes gilt, wenn die zuständige oberste Landesausländerbehörde oder eine andere Behörde anderweitig verlautbart hat, dass die Haftung aus Verpflichtungserklärungen entsprechend begrenzt sein soll, etwa in entsprechenden Erlassen (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 04.06.2018, Aktenzeichen 7 A 128/17), Antworten auf Anfragen aus dem Landtag (vgl. VG Hannover, Urteil vom 27.04.2018, Aktenzeichen 12 A 60/17), in Verwaltungsvorschriften der Länder, in Pressemitteilungen oder auf Bürgeranfragen. Dies ist konkret für Verpflichtungserklärungen der Fall, die in Bezug auf die Landesaufnahmeprogramme der Länder Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen erklärt wurden oder in Bezug auf anderweitige Landesaufnahmeprogramme gegenüber einer Ausländerbehörde der vorgenannten Länder abgegeben worden waren.
  2. Die Verpflichtungserklärung wurde auf dem bundeseinheitlich verwendeten oder einem inhaltlich entsprechenden Formular abgegeben, das eine Haftung
    „bis zur Beendigung des Aufenthaltes [...] oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ vorsah (Bundesdruckerei, Ausgabe 2011, Art.-Nr. 10150); dies gilt auch, soweit Anpassungen auf dem bundeseinheitlich verwendeten oder einem inhaltlich entsprechenden Formular erfolgten, die nicht die Dauer der Haftung betrafen. Dies gilt nicht, wenn die Ausländerbehörde den Verpflichtungsgeber oder die Öffentlichkeit im Ganzen nachweislich darüber aufgeklärt hat, dass die Haftung über den Rechtskreiswechsel hinaus andauert.
  3. Im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung war der Verpflichtungsgeber finanziell nicht ausreichend leistungsfähig. Hiervon ist auszugehen, wenn der Verpflichtungsgeber:
    a) In dem Zeitpunkt, in dem er die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, selbst Leistungen nach dem SGB II, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), AsylbLG oder Kinderzuschlag bezogen hat. Dies ist durch Vorlage der entsprechenden Bewilligungsbescheide nachzuweisen.
    b) In dem Jahr, in dem er die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, kein zu versteuerndes Einkommen erzielt hat. Dies ist durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr nachzuweisen.
    c) Eine oder mehrere Verpflichtungserklärungen abgegeben hat, so dass die Summe seiner eigenen Bedarfe, der seiner Haushaltsangehörigen und der durch die Verpflichtungserklärung Begünstigten sein Einkommen in dem Jahr, in dem er die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, deutlich überstieg. Das Einkommen ist durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr nachzuweisen.

III. Im Übrigen ist die Haftung aus Verpflichtungserklärungen, die in den Anwendungsbereich dieser Weisung fallen, in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Sie endet drei Jahre nach Einreise der Ausländerin bzw. des Ausländers (§§ 68 Absatz 1 Satz 1 und 2, 68a Satz 1 AufenthG).

IV. Verfahren

1. Ist noch keine Erstattungsforderung festgesetzt worden, ist

a) die Ausländerbehörde zu ersuchen, gemäß § 68 Abs. 4 AufenthG die von dem Verpflichtungsgeber abgegebene Verpflichtungserklärung vorzulegen, soweit diese noch nicht bekannt ist.

b) dem Verpflichtungsgeber unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, zum zeitlichen Umfang der Haftung aus seiner Verpflichtungserklärung Stellung zu nehmen. Eine Anhörung ist nur dann erforderlich, sofern nicht bereits eine Entscheidung nach Aktenlage mit den bisher vorliegenden Informationen/Angaben des Kunden erfolgen kann. Sofern der Verpflichtungsgeber sich wegen einer zeitlichen Beschränkung seiner Haftung auf Landesaufnahmeprogramme, Erlasse, Weisungen oder sonstige Verlautbarungen der Ausländerbehörden beruft und diese noch nicht vorliegen, ist er aufzufordern, diese einzureichen. In den Fällen des Punkt II Nummer 2 ist nach Aktenlage zu entscheiden, wenn keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der in Punkt II Nummer 2 Satz 2 genannten Gründe bestehen, nach denen der Verpflichtungsgeber trotz Verwendung des bundeseinheitlichen oder eines inhaltsgleichen Formulars  zur Haftung heranzuziehen ist. Ergibt die Prüfung, dass von einer Heranziehung abzusehen ist, ist dies dem Verpflichtungsgeber schriftlich mitzuteilen. Ergibt die Prüfung, dass dies nicht der Fall ist, ist eine Erstattungsforderung durch Verwaltungsakt festzusetzen und beizutreiben. In der Begründung des Festsetzungsbescheides ist darzustellen, weshalb kein Ermessen auszuüben war.

2. Ist bereits eine Erstattungsforderung festgesetzt, diese aber vorübergehend niedergeschlagen worden, ist der Verpflichtungsgeber entsprechend Punkt IV Nummer 1 Buchstabe b) anzuhören. Eine Anhörung ist nur dann erforderlich, sofern nicht bereits eine Entscheidung nach Aktenlage mit den bisher vorliegenden Informationen/Angaben des Kunden erfolgen kann. Ergibt die Prüfung, dass von einer Heranziehung abzusehen gewesen wäre, ist der Erstattungsbescheid durch Verwaltungsakt aufzuheben. Ergibt die Prüfung, dass dies nicht der Fall ist oder macht der Verpflichtungsgeber keine ausreichenden Angaben, um seinen Fall abschließend zu prüfen, ist die Erstattungsforderung beizutreiben.

3. Wenn die Vollstreckung einer festgesetzten Erstattungsforderung wegen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ruht, ist entsprechend Punkt IV Nummer 2 zu verfahren. Soweit die Verpflichtungsgeber sich bereits im Klage- oder Widerspruchsverfahren zu den Gesichtspunkten im Sinne von Punkt IV Nummer 1 Buchstabe b) eingelassen hat, ist von einer erneuten Anhörung abzusehen.

4. Ist bereits eine Erstattungsforderung festgesetzt und auch bereits ganz oder teilweise beglichen oder beigetrieben worden, ist der Erstattungsbescheid nur auf Antrag des Verpflichtungsgebers erneut zu überprüfen. Die Rechtsgrundlage ergibt sich nicht aus dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, sondern aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Auf einen solchen Antrag ist der Verpflichtungsgeber entsprechend Punkt IV Nummer 1 Buchstabe b) anzuhören. Ergibt die Prüfung, dass von einer Heranziehung abzusehen gewesen wäre, ist der Erstattungsbescheid durch Verwaltungsakt (Überprüfungsbescheid) aufzuheben; Zahlungen auf die Erstattungsforderung sind zurückzuerstatten. Ergibt die Prüfung, dass dies nicht der Fall ist, oder macht der Verpflichtungsgeber keine ausreichenden Angaben um seinen Fall abschließend zu prüfen, ist dies dem Verpflichtungsgeber durch Verwaltungsakt mitzuteilen (Überprüfungsbescheid).

V. Umsetzung

Die befristeten Niederschlagungen, die der Inkasso-Service auf Grundlage der ihm vorgelegten Niederschlagungsverfügungen zur Verpflichtungserklärung gem. §§ 68 und 68a AufenthG vorgenommen hat, werden zentral storniert und die Fälle werden zentral mit einer Mahnsperre (Mahnsperrgrund G - Kontakt mit Dienststelle) versehen. Gemeinsame Einrichtungen, die die Serviceleistung O.8 nicht vereinbart haben, müssen die Abarbeitung der Einziehungsfälle aus Verpflichtungserklärungen gem. §§ 68 und 68a AufenthG in eigener Zuständigkeit sicherstellen.

Weitere Informationen: https://www.migrationsrecht.net/nachrichten-asylrecht/begrenzung-der-haftung-aus-verpflichtungserklaerungen-fuer-unterstuetzer-von-fluechtlingen-moeglich.html